Eine  solche  Austreibung  der  Gesandten  bei  der  Kurie  hätte,
selbst  einen  päpstlichen  Protest  vorausgesetzt,  gegenüber  den
mannigfachen  und  ungeheuerlichen  Vergehen  die  die  Verbündeten
Italiens  sich  in  diesem  Kriege  haben  zuschulden  kommen  lassen
(man  denke  nur  an  die  Vergewaltigung  des  neutralen  Griechenlands)
  keinen  allzugroßen  Eindruck  in  der  Weit  hervorgerufen.

Es  sei  schließlich  noch  erwähnt,  ohne  daran  irgendwelche
Kritik  üben  zu  wollen,  daß  das  Auswärtige  Amt  die  Gepflogenheit
befolgt,  nur  unverheiratete  Männer  als  Gesandte  beim  päpstlichen
Stuhle  zu  beglaubigen.

Die  Frage  nach  der  Zukunft  unserer  Gesandtschaft  wird  von
uns  im  dritten  Teile  der  Abhandlung  näher  behandelt  werden.

II.  (rechtsdogmatischer)  Teil.

1.)  Unter  dem  Begriffe  Gesandtschaftsrecht  kann  man  zweieriei
  verstehen:

Objektiv  aufgefaßt  bedeutetes  den  Inbegriff  der  Rechtsbestimmungen,
  die  für  den  internationalen  diplomatischen  Verkehr  gelten;
es  umfaßt  als  solches  sämtliche  Vorschriften  über  Beglaubigung,
Empfang,  Vorrechte,  Rang,  Arten,  Befugnisse  und  Abberufungen  von
Gesandten  und  würde  sprachlich  richtiger  „Gesandtenrecht“  hei-Ben;
  16%)

subjektiv  aufgefaßt  versteht  man  das  Recht,  Gesandte  zu  empfangen

  und  zu  schicken.
In  diesem  zweiten  Falle  spricht  man  besser  von  Gesandtschaftsfähigkeit

  als  von  einem  solchen  Rechte;  denn  ein  Recht
würde  notwendigerweise  einen  Anspruch  des  Berechtigten  gegenüber
  einem  anderen  in  sich  schließen  müssen.  Dieser  hätte  die
Ausübung  des  Rechtes  zu  dulden.  Das  Vorliegen  einer  solchen
korrespondierenden  Pflicht  ist  aber  mit  der  überwiegenden  Meinung
  der  Literatur  zu  verneinen.  !65)

16)  vergl.  Esch,  S.  20,  Geffeken,  in  Holtzendorff’s  Hdb.  III,  S.  605  und
besonders  Rivier,  S.  246.
166)  vergl.  die  zutreffenden  Ausführungen  bei  Esch,  S.  16  ff.

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