Die:  Gesandtschaftsfähigkeit  ist‘  eine  aktive  und  passive
je  nachdem  Gesandte  entsendet  oder  empfangen  werden.  Bisweilen
  besteht  nur  die  eine  der  beiden  Arten;  ein  Korrespondieren
beider  ist  nicht  unbedingt  erforderlich.  166)

Wer  hat  nun  Gesandtschaftsfähigkeit?

Nach  Ullmann  18)  ist  sie  „ein  Attribut  jener  staatlichen  Gemeinwesen,
  denen  auf  dem  Boden  des  heutigen  Völkerrechtes  die
Eigenschaft  eines  völkerrechtlichen  Subjektes  zukommt.“  Rivier
168)  ist  der  Ansicht:  „Nur  souveräne  Staaten  haben  volles  aktives
und  passives  Gesandischaftsrecht.“  Nach  Liszt  169)  ist  es  der  Ausfluß
  der  staatlichen  Souveränität.

Diese  allgemein  anerkannten  Sätze  sind  für  die  weitere  Behandlung
  im  Auge  zu  behalten.

Die  Ausübung  des  Gesandtschaftsrechtes  steht  dem  Staatsoberhaupte
  als  Repräsentanten  und  Inhaber  der  Staatsgewalt  zu,
da  es  sich  bei  Gesandtschaften  um  die  Vertretung  des  ganzen
Staates  handelt.  170)

Ist  somit  Gesandschaftsfähigkeit  ein  Attribut  der  völkerrechtlichen
  Souveränität,  so  gilt  es  nunmehr  für  uns,  diesen  Begriff
zu  formulieren,  wenn  wir  der  Frage  näher  treten  wollen,  ob  der
Papst  und  Preußen  als  gesandschaftsfähig  anzusprechen  sind.

Die  in  vielen  wissenschaftlichen  Abhandlungen  gegebenen  Begriffsbestimmungen
  über  Souveränität  sind  sich  untereinauder  so
uneinig,  daß  man  von  einem  feststehenden  Begriff  kaum  reden
kann.

Auf  die  einzelnen  Meinungen  einzugehen,  würde  außerhalb
des  Rahmens  unserer  Abhandlung  liegen;  !7!)  wir  schließen  uns
der  liberwiegenden  Meinung  an,  wenn  wir  sagen:  Souveränität
ist  imperium,  summa  potestas,  also  oberste  Gewalt  oder  höchste
selbstständige  Staatswürde  (Landesherrlichkeit)  unter  vollkommener

166)  Esch,  Seite  20,

167)  ja  Marquardens  Hdb,  Seite  91.
168)  Seite  246/48,

160)  Seite  130.

170)  Ullmann,  a.  a  O.

1)  man  vergl.  Linden.

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