Verneinung  einer  Abhängigkeit.  172)  Die  Souveränität  äußert  sich
als  uneingeschränkte  Handlungsfähigkeit  im  Völkerleben.

Ihr  unterliegt  als  Objekt  ein  Staatsgebiet  mit  seiner  Bevölkerung;
  sie  wird  ausgeübt  vom  Staatsoberhaupt;  bei  monarchischer
Verfassung  also  von  dem  Alleinherrscher,  der  als  Träger  und  Inhaber
  der  Staatsgewalt  und  als  ihr  Repräsentant,  „gleichsam  als
eine  Personifikation  der  Staatsgewalt  betrachtet  wird.“  173)

Wenden  wir  das  also  Gesagte  auf  die  preußische  Gesandtschaft
  beim  Vatikan  an,  so  wird  es  sich  hinsichtlich  der  rechtlichen
  Beschaffenheit  unserer  Gesandtschaft  um  die  Frage  handeln,
  ob  beide  Teile,  Papst  und  Preußen,  Gesandschaftsfähigkeit
besitzen,  oder  ob,  da  preußische  und  päpstliche  Gesandte  (Nuntien
  und  Internuntien)  tatsächlich  bestehen,  dieser  Zustand  dem
Völkerrechte  gemäß  ist.

2.)  Die  Stellung  des  Papstes  im  Völkerrechtsleben  ist  nicht
immer  die  gleiche  gewesen.

Das  Mittelalter  sah  die  Obergewalt  des  Papsttums  tiber  die
ganze  Christenheit  auf  Grund  der  Zweischwerter-Lehre.  Papst
Alexander  II.  (Borgia)  teilte  1493  die  Welt,  soweit  sie  sich  nicht
schon  unter  christlicher  Herrschaft  befand,  zwischen  Spanien  und
Portugal  auf  und  die  Staaten  erkannten  diesen  Machtspruch  ohne
weiteres  an.  17)

Das  moderne  Völkerecht  „als  das  echte  Kind  der  Reformation“
  175)  entwand  dem  Oberhaupte  der  katholischen  Kirche  die
alles  überragende  Machtfülle,  indem  die  päpstliche  Obergewalt
von  den  aufstrebenden  protestantischen  Völkern  nicht  mehr  anerkannt
  wur.!e;  der  Papst  sank  in  seiner  Bedeutung  langsam  zum
Beherrscher  eines  Mitielstaates  (Kirchenstaat)  herab.

Als  solcher  hat  er  aber  auch  die  sogenannten  äußeren
Funktionen  der  Souveränität,  nämlich  selbstständigen  Abschluß

172)  Bluntschli,  Seite  14,  Jellinek,  S.  475,  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  I  $,
57/58,  Liszt,  S.  27

178)  Bluntschli,  a.  a.  O-;  auch  Gareis..S.  101.

17)  Bornhak  i.  d.  Grenzboren.  S  821  (1915).

3%)  Bornhak,  a.  a.  O.

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