von  Staatsverirägen,  Gesandtschaftsrecht  und  Recht  zum  Kriegführen
  ausgeübt.  176)

Er  hat  Staatsverträge  (nicht  nur  Konkordate,  die  Verträge
nicht  völkerrechtlicher  Natur  sind  177))  noch  anfangs  des  neunzehnten
  Jahrhunderts  geschlossen,  jederzeit  Gesandte  ausgeschickt
und  empfangen  und  Kriege  noch  bis  in  die  letzte  Zeit  seiner
weltlichen  Herrschaft  geführt  (Schlachten  von  Castelfidardo  1859
und  Mentana  1867  gegen  Piemont  !73).)

Er  war  Oberhaupt  eines  (zwar  kleinen)  Staatsgebietes  und
über  dessen  Bevölkerung  und  er  hat  die.  ihm  als  solchen  zustehende
Macht  (wenn  auch  mit  kurzen  Unterbrechungen)  im  allgemeinen
unbeschränkt  ausgeübt.

Man  muß  den  Papst  als  Beherrscher  des  Kirchenstaates  als
Souverän  ansprechen,  was  wohl  allgemein  anerkannt  ist.

Eine  durchgreifende  Veränderung  seiner  völkerrechtlichen
Stellung  trat  aber  ein,  als  der  Kirchenstaat  am  6.  10.  1870  179)
bei  der  Errichtung  des  Königreichs  Italien  ein  Teil  dieses  neuen
Nationalstaates  wurde,  der  Papst  seiner  weltlichen  Herrschaft
verlustig  ging  und  sich  als  „freiwilliger  Gefangener“  auf  den  Vatikan
zurückzog.

Behielt  er  gleichwohl  die  Souveränität?

Diese  heißumstrittene  Frage  ist  nach  unseren  obigen  Darlegungen
  ohne  weiteres  zu  verneinen,  allein  schon  um  deswillen,
weil  nur  Staaten  nach  übereinstimmender  Ansicht  der  völkerrechtlichen
  Literatur  souverän  sind.  180)

Souveränität  ist  eben  gleichbedeutend  mit  oberster  Gewalt,
die  sich  auf  ein  Volk  und  ein  Gebiet  erstreckt,  und  zwar  ohne
jede  Beschränkung.  Mit  dem  Verluste  dieser  Gewalt,  insbesondere
  durch  der  ihr  eigenen  Rechte  der  Verwaltung,  Gesetzgebung
und  Rechtssprechung,  ist  auch  die  völkerrechtliche  Souveränität
untergegangen.

176)  Rivier,  Seite  82,  188;  Liszt,  8.  54.

177)  Rivier,  S.  307;  Gareis,  $.  45;  Liszt,  S,  50.

138)  Ullmann,  a.  a.  O.,  8.  62  und  Hilgenreiner,  S.  34  und  37.
119)  Esch,  Seite  58.

ı8)  Esch,  a.  a,  O.

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