Das  wird  auch  durch  die  Tatsache  besonders  beleuchtet,
daß  der  Papst  seit  1870  nicht  mehr  wie  zuvor  die  äußeren  Funktionen
  der  Souveränität  ausgeübt  hat:  er  hat  keine  Staatsverträge
mehr  geschlossen,  keine  Kriege  mehr  geführt  (er  kann,  wie  Bluntschli!8!)
  zutreffend  ausführt,  garnicht  mehr  Kriegspartei  sein,)  und
von  dem  Gesandtschaftsrechte  ist  ihm  lediglich  das  passive  verblieben.

Wie  es  mit  diesem  wichtigsten  182)  Rechte  des  Papstes  aber
bestellt  ist,  das  haben  die  letzten  Ereignisse  des  gegenwärtigen
Krieges  gezeigt,  als  die  italienische  Regierung  nach  ihrer  Kriegserklärung
  an  Oesterreich  trotz  aller  im  Garantiegesetz  gegebenen
Zusicherungen  die  Vertreter  ihrer  bisherigen  Verbündeten  beim
päpstlichen  Stuhle  dadurch  zwang,  Italien  und  das  „unantastbare“
Gebiet  des  Papstes  zu  verlassen  1%),  daß  sie  ihnen  nicht  den
freien  Verkehr  mit  ihren  Regierungen  gestatten  wollte.

Fragt  man,  warum  wohl  der  Papst  nicht  mehr  die  Funktionen
der  Souveränität  ausübte,  so  dürfte  die  Antwort,  daß  er  nach
Verlust  seiner  weltlichen  Herrschaft  eben  nicht  mehr  dazu  imstande
ist,  der  Wahrheit  am  nächsten  kommen.

Der  Papst  kann  auch  nicht  den  bei  ihm  beglaubigten  diplomatischen
  Vertretern  die  Vorrechte,  die  diese  gemäß  Völkerrecht
sonst  allenthalben  genießen,  wie:  Unverletzbarkeit,  Exemtion  von
der  Strafgerichtsbarkeit  usw.  gewähren,  letzteres  schon  deshalb
nicht,  weil  der  Papst  selbst  keine  Juristiktion  mehr  ausübt,  diese
vielmehr  auf  die  italienische  Krone  übergegangen  ist.

Wie  man  nach  dem  Gesagten  eine  päpstliche  Souveränität
im  Sinne  des  Völkerrechts  noch  als  bestehend  behaupten  will,
erscheint  aussichtslos.  Es  mögen  trotzdem  noch  folgende  der
zahlreichen  dahingehenden  Versuche  einer  kurzen  Behandlung
unterzogen  sein.

Die  päpstliche  Souveränität  sei  noch  garnicht  untergegangen,
denn  die  Besetzung  des  Kirchenstaales  seitens  der  Italiener  stelle
sich  dar  als  ein  gewöhnlicher  Raub,  woran  auch  eine  (tatsächlich
stattgehabte)  Volksabstimmung  13%)  nichts  ändern  könne.

181)  Seite  21;  auch  Laband  „D.  Jur.  Ztg.“  1915,  Seite  646.

152)  Linden,  Anm.  69.

189,  Literatur  siehe  Anm.  163  d.  Abhlg.

184)  Bei  der  153681  Stimmen  für,  1507  gegen  eine  Vereinigung  mit  Italien
waren;  vergl.  Mirbt,  Geschichte,  Seite  155.

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