Durch  diese  räuberische  Handlung  sei  für  das  in  Italien
herrschende  Haus  Savoyen  nur  eine  illegitime  Souveränität  begründet
  worden.  Die  legitime  sei  dem  Papste  verblieben.  Die
einzige  Möglichkeit,  durch  die  eine  legitime  Souveränität  untergehen
  kann,  der  Verzicht,  liege  nicht  vor;  im  Gegenteil,  der  Papst
beanspruche  noch  heute  die  Herrschaft  über  das  ihm  entrissene
Gebiet.

Das  Letztere  mag  zutreffend  sein,  obwohl  bemerkt  werden
muß,  daß  Pius  IX.  zu  einem  Verzicht  bereit  war,  von  dem  ihm
jedoch  die  Zelanti  wieder  abzubringen  wußten;  185)  trotzdem  ist
der  Absicht  von  Gareis  186)  beizustimmen,  der  eine  legitime  Souveränität
  entstehen  läßt,  wenn  folgende  zwei  Bedingungen  erfüllt
sind:

I.  die  Herrschaft  des  Usurpators  (hier  Haus  Savoyen)  hat

einen  dauernden  und  ruhigen  Bestand,

2.  sie  wird  von  den  anderen  Mächten  anerkannt.

Es  bedarf  wohl  keiner  weiteren  Ausführung,  daß  beide  Voraussetzungen
  im  vorliegenden  Falle  zutreffen.  Das  einheitliche
Italien  ist  eine  vollzogene  und  anerkannte  Tatsache,  und  so  viel
Unruhen,  wie  sie  Rom  unter  päpstlicher  Herrschaft  sah  (während
des  ganzen  neunzehnten  Jahrhunderts  17),)  haben  sich  unter  der
neuen  Regierung  nicht  ereignet.

Linden  18)  kommt  zu  einem  richtigen  Ergebnis,  wenn  er
sagt,  das  Haus  Savoyen  habe  so  die  legitime  Souveränität  erlangt,
der  Papst  sie  tatsächlich  und  rechtlich  eingebüßt.

Wenn  ihm  durch  den  Artikel  5  des  (unten  näher  behandelten)
Garantiegesetzes  die  „Herrschaft“  (es  ist  wohl  nur  dauernder
Nießbrauch  18°)  über  einige  Gärten  und  Paläste  belassen  wurde,
so  kann  das  nicht  als  genügend  für  die  Voraussetzungen  einer

186)  vergl.  Kraus,  3.  90;  auch  Goeffcken,  a.  a.  O.,  Seite  164  ff.

186)  Institutionen,  Seite  91.

187)  vgl.  z.  B.  Nielsen,  8.  375  ff.  und  417  ff.,  sowie  die  bei  Kraus  8,  5
eingangs  zitierten  Worte  des  Ugo  Foscolo  und  ebenda,  Seite  6  u.  17.

186)  Seite  25  ff.

189)  vgl.  die  im  Art.  der  neuen  Züricher  Zeitung  vom  16.  1.  17  No.  88
wiedergegebene  Ansicht  des  Präfekten  der  vatikan.  Bibliothek  Ehrle  und  Bornhak
  a,  a.  0.  8,  322.

5.