Souveränitat  angesehen  werden,  1%)  umsomehr,  als  auch  dieses
kleine  Gebiet  trotz  aller  Zusicherungen  von  dritter  Seite  angetastet
wurde,  ohne  daß  der  Papst  sich  dagegen  wehren  konnte,  wie
wir  oben  gezeigt  haben,

Man  hat  weiter  versucht  #1),  die  Souveränität  des  Papstes
auf  die  Bestimmungen  des  italienischen  Garantiegesetzes  vom  13.
5.  1871  zu  gründen,  welches  Gesetz  dem  Papste  im  Artikel  3
„Souveräne  Ehren*  und  im  Artikel  Il  das  Gesandtschaftsrecht
gewährt.

Auch  dieser  Versuch  schlägt  fehl.  Denn,  abgesehen  von
dem  Umstande,  daß  der  Papst  das  genannte  Gesetz  bis  zum
heutigen  Tage  noch  nicht  als  für  ihn  verbindlich  anerkannt  hat,
sondern  der  Ansicht  ist,  das  Verhältnis  zwischen  Quirinal  und
Vatikan  sei  nur  durch  den  am  20.  9.  1870  abgeschlossenen
Waffenstillstand  mit  dem  General  Cadorna  oberflächlich  geregelt,  192)
ist  die  Macht,  welche  die  Garantie  für  die  zugesicherten  Rechte
übernoinmen  hat,  lediglich  die  italienische  Regierung,  1%)  nachdem
Verhandlungen  auf  völkerrechtlicher  Grundlage  im  Jahre  1862  an
dem  päpstlichen  „Non  possumus“  gescheitert  waren.  1%)

Was  Italien  aber  dem  Papste  zuerkennen  wollte,  das  ist  klar
und  in  nicht  mißzuverstehender  Weise  in  der  bei  Hilgenreiner  1%)
angeführten  Thronrede  anläßlich  der  ersten  Eröffnung  der  italienischen
  Kammer  gesagt:

„Wir  (d.  h.  die  italienische  Regierung  bezw.  der  König)  halten  die
feierlichen  Verpflichtungen  aufrecht,  die  wir  uns  selbst  gegenüber
  eingegangen,  die  volle  Freiheit  der  Kirche  und  die  Unabhängigkeit
  des  päpsılichen  Stuhles  in  der  Ausübung  seines  religiösen
Amtes  und  in  seinen  Beziehungen  zum  Katholizismus  zu  walıren.“

190)  vgl.  die  zutreffenden  Ausführungen  bei  Linden,  $  6,

191)  so  von  Schulte,  Lehrbuch,  Seite  108,  Anm.  9.

182)  verg.  die  beachtenswerten  Artikel  des  Grafen  Voltolini  i.  d.  Neuen
Zürcher  Zeitung  vom  4.  6.  15  No.  691  und  v.  21.  1.  16.  No.  108.

199)  vergl,  Jenny,  Seite  40  u.  die  dort  Zitierten,  auch  Ullmann,  a.  a.  OÖ,
S.  69.

19)  Hilgenreiner,  S,  36,

196)  S,  40,

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