Italien  verpflichtete  also  nur  sich  zur  Beachtung  des  Gesetzes
andere  Staaten  konnten  mit  dieser  Erklärung  ebensowenig  wie
durch  das  erlassene  Gesetz  gebunden  werden.

Wie  die  eingeräumten  Rechte,  insbesondere  das  Gesandtschaftsrecht
  von  Italien  im  gegenwärtigem  Kriege  behandelt  worden
sind,  haben  wir  oben  ausgeführt.  Nicht  einmal  das  im  Artikel  12
des  Garantiegesetzes  zugestandene  Recht  der  Korrespondenzfreiheit
des  Papstes  ist  beachtet  geblieben;  1%)  auch  nicht  die  zugesicherte
Unbetretbarkeit  des  päpstlichen  „Gebietes“,  denn  man  vertrieb
rücksichisios  den  Prälaten  von  Gerlach  aus  Rom,  nachdem  man
ihn  des  Hochverrats  beschuldigt  hatte.  !7)

Man  wird  auch  Italien  das  Recht  zuerkennen  müssen,  das
Garantiegesetz  als  ein  einseitiges,  von  seinen  gesetzgebenden
Faktoren  erlassenes  nach  freiem  Ermessen  abzuändern,  1%)  mag
man  auch  über  die  Handlungsweise  einer  Regierung,  die  ihr  verpfändetes
  Wort  nicht  einlöst,  verschiedener  Ansicht  sein.

Jedenfalls  kann  von  einer  Unabhängigkeit  des  päpstlichen
Verkehrs  mit  anderen  Staaten  nach  unseren  Ausführungen  wohl
kaum  die  Rede  sein.  Und  das  muß  als  unbedingte  Voraussetzung
  für  das  Bestehen  einer  völkerrechtlichen  Souveränität  festgehalten
  werden.

Ebensowenig  läßt  sich  eine  Souveränität  des  Papstes  darauf
gründen,  daß  er  das  geistliche  Oberhaupt  der  katholischen  Kirche
ist  und  damit  eine  moralische  Macht  darstellt,  wie  es  z.  B.  Hilgenreiner
  1%)  zu  tun  versucht.

Eine  solche  spirituelle  Souveränität  kann  nicht  der  Grund
und  Boden  sein,  auf  dem  eine  Gesandtschaftsfähigkeit  bestehen
könnte.  Dazu  ist  Staatsmacht  erforderlich  und  das  ist  etwas
grundverschiedenes.  2)

196)  Hilgenreiner,  Seite  47;  der  angeführte  Artikel  in  der  „Neuen  Zürcher
Zeitung,  v.4.  6.  15  u.  ebenda  am  28.  6.  15  No.  818  und  v.  5.  11.  15  No.  1487,

17)  B,  Z.  am  Mittag  vom  15.  1.  17  und  Neue  Zürcher  Ztg,  v.  14.  3.  17
No.  449.

198)  so  Jenny,  Seite  42  ff.  und  Laband,  Deutsche  Jur.  Ztg.  1915  S.  643.

199,  Seite  7  ff.

200)  Hübler,  Seite  22;  ders.  Ansicht  Zorn,  Annalen  1882,  Seite  91.