ritorial,  d.  h.  „von  allen  mit  der  Territorialgewalt  eines  anderen
Staates  (Italien)  zusammenhängenden  Hoheitsrechten.ausgenommen“
  bezeichnet.  Souverän  ist  er  jedoch  auf  keinen  Fall;  auch
nicht  Halbsouverän.  %7)

Dagegen  muß  festgestellt  werden,  daß  der  Papst  sich  im
Besitze  einiger  der  Souveränität  ähnlicher  Rechie  befindet,  daß
er,  obwohl  nicht  als  Souverän  anerkannt,  doch  in  einzelnen  Punkten
  wie  ein  solcher  behandelt  wird  und  eine  solche  Behandlung
auch  fordern  kann,  wie  z.  B.  bezüglich  des  Gesandtschaftsrechtes.
  %9)

Denn  wenn  diese  Rechte  auch  nur  durch  das  italienische
Garantiegesetz  verbrieft  sind  und  diese  Bestimmung  an  sich,  wie
wir  ausgeführt  haben,  für  andere  Staaten  keine  rechtliche  Bindung
im  Sinne  des  Völkerrechts  herbeiführen  kann,  so  hat  sich  die
rechtliche  Grundlage  dadurch  anders  gestaltet,  daß  viele  Staaten  2%)
ihre  diplomatischen  Vertretungen,  auch  nach  dem  Untergange
des  selbständigen  Kirchenstaates  beim  Vatikan  haben  bestehen  lassen.

Hierin  liegt  eine  stillschweigende,  durch  schlüssige  Handlung
  kenntlich  gemachte  Anerkennung,  zwar  nicht  der  päpstlichen
Souveränität,  wohl  aber  der  Gesandtschaftsfähigkeit.210)

Man  kann  etwa  so  sagen:  Die  betreffenden  Staaten  stimmen
mit  Italien,  nicht  etwa  mit  dem  Papste,  der  für  eine  tatsächliche
Unverletzlichkeit  der  bei  ihm  beglaubigten  fremden  Gesandten
keine  Gewähr  bieten  kann,  dahin  überein,  schließen  also  gewissermaßen
  einen  formlosen,  auf  Gewohnheitsrecht  gegründeten
Völkerrechtsvertrag,  daß  der  Papst  ihre  Gesandten  empfangen
kann  und  daß  diese  in  der  im  Artikel  11  des  Garantiegesetzes
näher  bezeichneten  Art  und  Weise  wie  andere  diplomatische
Vertreter  behandelt  werden.

28)  Seite  42.

207)  Außer  Linden  auch  Jenny,  S.  23;  ebenso  Rivier,  S.  113  und  Gareis,
S.  45.

208)  Ders.  Ansicht  Gareis,  S.  102;  a.  A.  Jenny  S.  54  und  60.

209)  Die  inzwischen  unvollkommene  Liste  findet  sich  bei  Mirbt,  Gerandtschaft
  Seite  14.

210)  Daß  eine  Anerkennung  in  dieser  Form  möglich  ist,  dazu  vergl,
Jenny,  8.  14.

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