Dadurch  hat  das  Gesetz  in  diesem  Punkte  durch
stillschweigende  Zustimmung  für  alle  Vertragsparteien  die  Rechtskraft
  einer  völkerrechtlichen  Vereinbarung  bekommen,?!!)  da  die
Vertragsparteien  Rechtssubjekte  im  Sinne  des  Völkerrechts  sind
und  sich  über  staatliche  Hoheitsrechte  geeinigt  haben.?!?)

Zusammenfassend  stellen  wir  fest:  obwohl  der  Papst  nicht
souverän  ist,  kann  doch  eine  diplomatische  Vertretung  bei  ihm
begründet  werden.  Dieses  wenig  befriedigende  Ergebnis  beleuchtet
  die  ganz  eigenartige  Stellung,  in  der  sich  der  Papst  z,
Zt.  befindet,  sodaß  man  nicht  ganz  ohne  Unrecht  gesagt  hat,  die  heutige
  Stellung  des  Papstes  sei  juristisch  überhaupt  nicht  konstruierbar.

Ob  Preußen  seinerseits  gesandschaftsfähig  ist,  soll  nunmehr
  untersucht  werden.

Vorher  sei  jedoch  nochmals  darauf  hingewiesen,  daß  die
einzigartige  Stellung  des  Papstes?!3)  durch  das  Garantiegesetz
de  facto  nicht  ausreichend  geschützt  ist.  Bei  den  bevorsiehenden
  Friedensverhandlungen  ist  zu  fordern,  daß  der  Papst  durch  internationale
  Abmachungen  bezüglich  seiner  Stellung  zu  Mächten,
mit  denen  Italien  in  Kriegszustand  gerät,  sichergestellt  sei,  und
zwar  besser,alsesdurchdas  bisherige  einseitige  Gesetz  geschehen  ist.

Eine  Wiederaufrichtung  der  weltlichen  Herrschaft  des
Papstes  können  wir  nicht  befürworten.2%)  Selbst  der  Papst
scheint  neuerdings  den  Traum  an  eine  Wiedererlangung  der
weltlichen  Herrschaft  aufgegeben  zu  haben;  in  seinen  Verhandlungen
  mit  Italien  (anfangs  1916)  fordert  er  nur  die  Internationalisierung
  des  Garantiegeseizes  nebst  gewissen  finanziellen  Verbesserungen.?")



211)  vergl,  Laband,  Deutsche  Jur.-Ztg.  1915  8.  643;  ders,  Ansicht  anscheinend
  Liszt  S.  50,  Rivier,  8.  115  und  Esch  8.  58.

212),  Vergl.  Liszt,  Seite  179,  Rivier,  $  48  und  Gareis,  S.  180.

218)  Vergl.  z.  B.  die  sich  ergebenden  interessanten  Betrachtungen  anläßlich
  der  Reise  des  Kölner  Erzbischofs  v.  Hartmann  nach  Rom  in  der  Neuen
Züricher  Ztg.  v.  26.  11.  15  Nr.  1601  und  ebenda  vom  22.  9.  16  Nr.  1504.

214)  wie  es  Hilgenreiner  S.47  tut;  übereinstimmend  mit  uns  Graf  Voltolini
in  der  Züricher  Ztg.  v.  4.  6.  15.  Vergl.  auch  ebenda  vom  16.  1.  17  Nr.  83
sowie  Geffeken,  a.  a.  O.,  8.  204.

215)  N.  Züricher  Ztg.  v.  10.  12.  15  Nr.  1686  und  v.  21.  1.  16  Nr.  108
sowie  Beri.  Tgbl.  vom  1.  4.  17.