mit  seinen  deutschen  Bruderstaaten,  mit  denen  es  gegen  Frankreich
  zu  Felde  gezogen  war,  ein  ihnen  allen  übergeordnetes  Gemeinwesen,
  einen  neuen  Staat,  das  Deutsche  Reich.

Preußen  gab  dabei  seine  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nicht  zu
bestreitende  unbeschränkte  Handlungsfähigkeit  in  völkerrechtlicher
Beziehung  auf;  es  übertrug  (ebenso  die  anderen  deutschen  Staaten)
die  Ausübung  seiner  äußeren  Hoheitsrechte  (Kriegserklärung,  Abschluß
  völkerrechtlicher  Verträge  und  Gesandtschaftsrecht)  dem
neuentstandenen  Reiche  und  wurde  mit  den  anderen  deutschen
Einzelstaaten  zum  Bundesstaat  im  engeren  Sinne  des  Wortes.

Damit  verlor  Preußen  seine  Souveränität.2?1)

Denn  bei  Bundesstaaten  in  der  weiteren  Bedeutung  dieses
Begriffes  (und  das  ist  das  Deutsche  Reich  nach  fast  einstimmiger
Ansicht  in  der  Literatur)  steht  der  Regel  nach  die  Ausübung  der
äußeren  Hoheitsrechte  der  Bundesgewalt  zu.22?)

Somit  müßte  man  nach  dem  Gesagten  eine  Gesandtschaftsfähigkeit
  des  nicht  mehr  souveränen  Preußens  von  vornherein
verneinen.  Denn:  nur  souveräne  Staaten  haben  Gesandtschaftsfähigkeit.


Dieser  Satz  bedarf  aber  einer  gewissen  Einschränkung,  wie
sich  auch  aus  unseren  Ausführungen  über  die  Gesandtschaftsfähigkeit
  des  Papstes  ergibt.

Esch?®)  führt  zutreffend  folgendes  aus:  „Die  Staaten,  welche
einem  höheren  Gesamtwillen  unterstehen,  wie  die  deutschen  Einzelstaaten,
  sind  in  Bezug  auf  die  durch  diese  Unterordnung  nicht
oder  wenigstens  nicht  ausschließlich  bestimmien  Verhältnisse  zu
dritten  Staaten  Glieder  der  Völkerrechtsgemeinschaft  und  haben
als  solche  Gesandtschaftsfähigkeit.“

Der  oben  genannte  Satz  heißt  also  richtiger:  „Nur  souveräne
Staaten  haben  volles  Gesandtschaftsrecht“,?*)  womit  gleichzeitig
  gesagt  ist,  daß  nichtsnuveränen  Staaten  ein  beschränktes
Gesandtschaftsrecht  wohl  zustehen  kann.

221)  vergl.  Esch,  8,  113  und  den  dort  zitierten  Liphardt,
22)  Ullmann  8.  93  und  Zorn  in  den  Annalen  1882,  S.  90.
228)  auf  Seite  113.

24)  so  auch  Rivier,  Seite  246/48

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