Für  die  Erörterung  der  Frage,  ob  Preußen  wenigstens  im
beschränkten  Maße  gesandtschaftsfähig  ist,  kommen  als  Quellen
in  Betracht:

a)  das  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches,  insbesondere  die  Reichsverfassung
  und  die  ihr  gleichgesteliten  Verträge,  soweit  das
Verhältnis  Preußens  zum  Reich,

b)  Völkerrecht,  soweit  das  Verhältnis  Preußens  zu  dritten  Staaten
betroffen  wird.?2)

Zu  a).  Die  Reichsverfassung  regelt  die  Vertretung  der
Reichsinteressen  durch  eine  Bestimmung,  den  Artikel  Il  mit
folgendem  Wortlaut:

„Der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im
Nanıen  des  Reiches  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,
Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  anderen  Staaten  einzugehen,
Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu  empfangen.“

Es  bedarf,  da  diese  einzige  Bestimmung  nichts  Positives
über  das  Gesandtschaftsrecht  der  deutschen  Einzelstaaten  sagt,
einer  Auslegung  derselben.

Man  könnte  meinen,  daß  durch  das  Schweigen  in  dem
angezogenen  Artikel  die  ausschließliche  Gesandtschaftsfähigkeit
des  Reiches  ausgesprochen  sei,  und  daß  den  Einzelstaaten  nur
die  ausdrücklich  erwähnten  Rechte  zustehen  sollen.

Andererseits  kann  man  aber  vielleicht  der  Ansicht  sein,  daß
die  Einzelstaaten  von  vornherein  alle  staatlichen  Rechte  unbeschränkt
  haben,  wofern  nicht  die  Reichsverfassung  sie  ausschließich
  (etwa:  „Nur  der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu
vertreten  usw.),  dem  Reiche  zuweist.

Daß  diese  letztere  Ansicht  allein  richtig  ist,  beweist  der  historische
  Rückblick  auf  die  Entstehung  des  Reiches.

Die  Einzelstaaten  waren  bis  zur  Reichsgründung  unbestreitbar
  souverän,  hatten  also  auch  volles  aktives  und  passives  Gesandischaftsrecht.
  Bei  der  Gründung  übertrugen  sie  dem  neuen

25)  übereinstimmend  Esch,  8.  21/22.