Reiche  von  ihren  Rechten  soviel,  als  sie  für  das  Einheitsbedürfnis
notwendig  und  zweckmäßig  hielten.?%6)

Ihnen  verblieben  alle  Rechte,  die  nicht  auf  das  übergeordnete
Gemeinwesen  übergingen,  und  zwar  als  selbständige  eigene  Rechte,
nicht  etwa  abgeleitet  voın  Reiche.  Denn  sie  verblieben  ihnen,
wurden  ihnen  nicht  etwa  vom  Reich  erst  zuerkannt.2??)

Demgemäß  haben  auch  die  Monarchen  der  Einzelstaaten  alle
Ehrenrechte  behalten,  die  ihnen  auf  Grund  völkerrechtlicher  Souveränität
  fremden  Staaten  gegenüber  zustehen  können.?#)  Dies  stellt
den  Rest  ihrer  einstigen  Souveränität  dar,  just  wie  beim  Papste
das  Gesandtschaftsrecht22?).

Esch  #°%)  kommt  daher  auch  zu  dem  Ergebnis,  daß  nach
Staatsrecht  die  Einzelstaaten  unter  sich  und  gegenüber  fremden
Staaten  gesandschaftsfähig  sind.  Seinen  zutreffenden  Ausführungen
braucht  nichts  hinzugefügt  zu  werden.

Im  übıigen  bestätigt  sich  unser  Ergebnis,  da  das  Gesandtschaftsrecht
  Bayerns  und  damit  auch  unbestritten®!)  das  der  anderen
  Einzelstaaten  in  den  Ziffern  VII  und  VIII  des  Bayerischen
Schlußprotokolls  vom  23.  11.  1870  ausdrücklich  anerkannt  ist.232)

Zu  b).  Besteht  demnach  die  Gesandtschaftsfähigkeit  Preußens
nach  deutschem  Staatsrecht,  so  kann  dieses  Recht  doch  nicht  maßgebend
  sein,  soweit  es  sich  um  Beziehungen  Preußens  zu  fremden
  (außerdeutschen)  Staaten  handelt.

In  diesem  Falle  reichen  die  staatlichen  Normen  eines
Staates  nicht  aus;  hier  kann  nur  Völkerrecht  in  Frage  kommen.
Es  wäre  doch  nicht  undenkbar,  daß  andere  Mitglieder  der  völkerrechtlichen
  Gemeinschaft  die  reichsdeutschen  Gesandten  zwar  als
solche  anerkennen,  denen  der  Einzelstasten  jedoch  die  völker-226)

  vergl.  Esch,  Seite  36.  Daß  hiermit  nicht  die  Eingangsworte  der
Reichsverfassung  in  Widerspruch  stehen,  siehe  bei  Esch,  Seite  39/40.

227)  vergl  Esch,  8.  41  ff.

228)  Dambitsch,  Seite  275  und  Laband,  Staatsrecht,  I.  Seite  101.

229,  J,aband,  i.  d.  Deutschen  Jur.-Ztg.  1915  Spalte  648.

20)  auf  Seite  43,

231)  Dambitsch,  Seite  282.

252)  ebenso  Esch,  Seite  43/45;  Hübler,  9.  21;  Dambitsch,  der  die  Bestimmungen
  im  Wortlaut  anführt,  a.  a.  O.

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