rechtliche  Stellung  als  diplomatische  Vertreter  absprechen  und  die
ihnen  als  solche  zustehenden  Vorrechte  (Exterritorialität  usw.)
verwehren.

Das  ist  nun  allerdings  nicht  der  Fall.  Im  Gegenteil!  Seit
bald  50  Jahren  bestehen  die  Gesandtschaften  der  nicht  mehr
souveränen  deutschen  Einzelstaaten?®)  außer  bci  anderen  deutschen
  Bundesstaaten  auch  an  fremden  llöfen  und  sind  stets  als
vollberechtigte  diplomatische  Vertretungen  behandelt  worden.

Schon  um  dieser  jahrzehntelangen  völkerrechtlichen  Übung
willen  könnte  man  auf  eine  völkerrechtliche  Gesandischaftsfähigkeit
Preußens  schließen,  dena  Gewohnheitsrecht  ist  mit  die  Hauptquelle
  des  Völkerrechts;  dieses  gesteht  die  Gesandtschaftsfähigkeit
aber  auch  direkt  und  positiv  zu.

Denn  es  beantwortet  die  Frage  nach  der  Gesandtschaftsfähigkeit
  eines  Staates  bei  zusammengesetzten  Völkerrechtssubjekten
nach  dessen  Verfassungsrecht,  sodaß  Blunischli??*)  zu  dem  Ergebnis
  gelangt,  daß  je  nach  dieser  Verfassung  Einzel-  oder  Gesamtstaat
  oder  vorherrschend  einer  von  diesen  beiden  die  Gesandtschaftsfähigkeit
  besitzt.

Letzerer  Fall  trifft  für  das  Deutsche  Reich  zu.  Das  Reich
hat,  was  wohl  unbestreitbar  ist,  Gesandtschaftsfähigkeit,  die  Einzelstaaten
  —  wie  ausgeführt  —  nach  Staats-  und  somit  auch  nach
Völkerrecht  gleichfalls,  wenn  auch  nur  im  beschränkten  Umfange.

Die  Beschränkungen,  die  den  Einzelstaaten  bezüglich  ihrer
Gesandischaften  auferlegt  sind,  stellen  sich  wie  folgt  dar:  Das
Reich  hat  als  tibergeordnetes  Gemeinwesen  die  Oberaufsicht  über
die  Einzelstaatlichen  Gesandten,  da  diese  Staaten  in  tatsächlicher
Beziehung  auch  nicht  mehr  die  Macht  haben,  ihre  Interessen  mit
dem  letzten  und  schärfsten  Schutzmittel,  dem  Kriege,  zu  wahren;
die  einzelstaaten  dürfen  sich  nicht  in  Widerspruch  mit  der  auswärtigen
  Reichspolitik  setzen,  was  im  Interesse  einer  einheitlichen
Leitung  der  Reichsgeschäfte  und  des  deutschen  Ansehens  nicht
wünschenswert  wäre;

%3),  deren  Liste  man  bei  Esch,  Seitu  63/67  findet.
2%)  hei  Esch  Seite  112  zitiert.

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