sie  können  sich  demzufolge  auch  nur  bei  Staaten  vertreten  lassen,
die  das  Reich  als  solche  anerkennt  (wobei  das  Bestehen  einer
Reichsgesandtschaft  nicht  erforderlich  ist);

bei  Abbruch  der  diplomatischen  Beziehungen  seitens  des  Reiches
müssen  sie  auch  die  ihrigen  unterbrechen;

auf  Völkerrechtskongressen  können  sie  sich  nicht  vertreten  lassen;
das  steht  lediglich  dem  Reiche  zu.

Es  sei  noch  folgendes  bemerkt:  Die  einzelstaatlichen  Gesandten
  vertreten  nur  ihren  Souverän  und  die  Sonderinteressen
ihres  Staates.  Daraus  ergeben  sich  auch  die  oben  angeführten
Beschränkungen  für  sie.

Im  übrigen  ist  ein  näheres  Eingehen  auf  diese  Fragen  und
auf  die  Abgrenzung  der  Kompetenzen  der  einzelstaatlichen  Gesandischaften
  gegenüber  denjenigen  des  Reiches  im  Rahmen
unserer  Abhandlung  nicht  vonnöten,  da  beim  Vatikan  nur  Preußen,
nicht  das  Reich,  vertreten  ist,  Kompetenzkonilikte  somit  ausgeschlossen
  erscheinen.  25)

Dem  Range  nach  figuriert  der  preußische  Gesandte  beim
Vatikan,  wie  schon  der  Titel  sagt,  als  Gesandte  im  engeren  Sinne.
  Ihm  würde  von  päpstlicher  Seite  ein  Internuntius  entsprechen,
während  ein  päpstlicher  Nuntius  einem  Botschafter  gleichzuachten
ist.  236)

Esch  37)  ist  überhaupt  der  Ansicht,  daß  unserem  Gesandten
  die  Stellung  eines  diplomatischen  Agenten  abgehe,  denn  nur
bei  Völkerrechtssubjekten-Staaten  können  solche  Agenten  normgemäß
  bestellt  werden.

Wenn  dem  Papste  auch  de  facto  passive  Gesandtschaftsfähigkeit
  zugesprochen  sei,  und  die  bei  ihm  beglaubigten  diplomatischen
  Vertreter  auf  Grund  des  Garantiegesetzes  die  diplomatischen
  Vorrechte  genössen,  so  ändere  das  nichts  an  der  Tatsache;
  sie  seien  eben  nur  bei  dem  Oberhaupte  der  katholischen  Kir-285)

  näheres  bei  Esch.
286)  vgl.  Liszt,  Seite  131.  und  Hübler,  Seite  18.
ZT,  Seite  58/59.