che  beglaubigt  und”das  sei  eben  keine  Grundlage  für  eine  völkerrechtliche
  Stellung.

Dem  muß  wohl  zugestimmt  werden:  Der  Papst  kann  den
bei  ihm  beglaubigten  Gesandten  Exterritorialität  und  die  damit
verbundenen  Rechte  nicht  gewähren,  weil  er  einfach  dazu  nicht
imstande  ist.  Denn  es  besteht  weder  eine  Staatsgewalt,  noch  eine
Gerichtsbarkeit  (z.  B.  hinsichtlich  der  Exemtion)  des  Papstes;  für
eine  Unantastbarkeit  und  für  die  Korrespondenzfreiheit  der  Gesarıdten
  kann  er  keine  Gewähr  übernehmen,  denn  er  hat  nicht
dementsprechende  Macht,  die  ihm  auch  das  Garantiegesetz  nicht
etwa  verliehen  hat.

Bismarck  hat  dieses  auch  richtig  verstanden:  er  nannte  den
preußischen  Gesandten  beim  Vatikan  eine  „einheimische  Institution“,
  womit  das  Bestehen  einer  Vertretung  bei  „einer  auswärfigen
  Macht“  dem  Sinne  nach  verneint  war.  2%)

Deshalb  wird  die  Tätigkeit  der  preußischen  Gesandten  beim
Papste  nicht  den  gleichen  Inhalt  haben,  wie  sie  bei  anderen  Gesandten
  sich  darstellt.

Handelsbeziehungen,  kriegerische  Verwickelungen  u.  ä.  scheiden
  ohne  weiteres  aus.  Die  Tätigkeit  wird  sich  auf  die  Angelegenheiten
  der  katholischen  Kirche  in  Preußen  und  auf  die  Pflege
guten  Einvernehmens  zwischen  beiden  beschränken.

Zu  Humboldt’s  Zeiten  war’s  freilich  noch  anders;  #9)  damals
  hatte  der  Papst  aber  noch  ein  Staatsgebiet  und  war  souverän.


Daß  Preußen  der  Kurie  gegenüber  die  diplomatischen  Formen
  beobachtet,  daß  also  ein  neuer  Gesandter  bei  seinem  Amtsantritt
  ein  Beglaubigungsschreiben  überreicht  und  was  für  Formalitäten
  es  sonst  noch  gibt,  versteht  sich  von  selbst  und  bedarf
keiner  weiteren  Ausführung.

Ill.  ({rechtspolitischer)  Teil.

War  schon  im  historischen  wie  dogmatischen  Teil  stets  darauf
  zu  achten,  daß  nicht  das  Glaubensbekenntnis,  sondern  die  freie

238)  vergl.  Hübler,  Seite  22/23.
289)  vergl.  seine  Instruktion  S.  18  unserer  Abhandlung.