70  England  im  Wirtschaftskrieg.

als  private  Gründung  geschaffen  worden,  um  durch  Einräumung  von
Kontrollzugeständnissen  an  England  bezüglich  der  Ausfuhr  nach  Deutschland
  die  holländischen  Außenhandelsfirmen  davor  zu  bewahren,  daß
England  ihnen  die  überseeische  Einfuhr  in  unerträglichem  Maße  sperrte.

Den  Maßregeln  für  einc  dauernde  Unterbindung  des  deutschen
Weltwirtschaftsanteils  gingen  in  England  staatliche  Anordnungen  zur
Förderung  der  britischen  Industrie  und  des  britischen  Handels
parallel.  Insbesondere  diejenigen  Industrien,  die  dazu  bestimmt  waren,
von  dem  Raub  deutscher  Patente  zu  profitieren  und  England  mit
den  Waren  zu  versorgen,  für  die  Deutschland  bis  dahin  auf  Grund
seiner  Patente  und  auf  Grund  seiner  technisch-chemischen  Überlegenheit
eine  gewisse  Monopolstellung  innegehabt  hatte,  wurden  von  der  englischen
Regierung  nicht  nur  für  die  Kriegszeit  subventioniert,  sondern  erhielten  auch
die  Zusicherung  und  die  gesetzliche  Gewähr  einer  staatlichen  Unterstützung
auch  für  eine  mehr  oder  weniger  lange  Folgezeit.  Darüber  binaus  verstand
sich  England  während  des  Krieges  zu  O  isati  erungen  in  seiner
Zndustrie  und  in  seinem  Bankwesen,  zu  Neformen  in  der  Produktionstechnik
  und  in  der  wirtschaftlich-technischen  Ausbildung,  die  sich  vielfach
eng  an  deutsche  Muster  anlehnten  und  die  Englands  Wirtschafteleben
befähigen  sollten,  nach  dem  Kriege  im  Wettbewerb  besser  gerüstet  dazustehen
  als  zuvor.

Private  Organisationen  wie  die  Anti-German-Ligue  und  die  Anti-German-Union
  unterstützten  den  Kampf  gegen  alles  Deutsche  im  englischen
  Wirtschaftsleben  und  die  Förderung  der  britischen  Eigenwirtschaft.
England  war  es,  das  auf  allen  Gebieten  der  wirtschaftlichen  Kriegführung
voranging,  das  sich  über  die  alten  Grundsätze  des  Völkerrechts  hinwegsetzte
  und  das  durch  seine  Methoden  des  Wirtschaftskrieges  auch  Deutschland
veranlassen  mußte,  mit  neuen  kriegerischen  Maßnahmen  entsprechender
Art  zu  antworten,  wie  sie  ihm  besonders  durch  den  U-Boot-Handelekrieg
zur  Verfügung  standen.

Die  Art,  wie  sich  England  über  das  Bölkerrecht  hinwegsetzte,  konnte
nach  seiner  ganzen  Geschichte  nicht  wundernehmen,  und  Deutschland  hätte
in  dieser  Beziehung  von  Anfang  an  auf  jede  Uberraschung  gefaßt,  zu
jeder  möglichen  Gegenwehr  gerüstet  sein  müssen.  Bekannt  war  diese
Art  der  englischen  Hinwegsetzung  über  das  Völkerrecht  namentlich  im
Seekrieg  schon  aus  den  Zeiten  des  ersten  Napoleon,  der  bei  der  Einleitung
seiner  Kontinentalsperre  erklärte:

„England  mißbraucht  das  Blockaderecht,  das  nach  der  Ansicht  aller
anderen  Völker  nur  bei  befestigten  Plätzen  anwendbar  ist,  indem  es  dieses
Recht  auf  Städte,  Handelshäfen  und  Flußmündungen,  die  nicht  befestigt
sind,  ausdehnt  und  Plätzc  für  blockiert  erklärt,  an  denen  es  nicht  ein  ein-