92  Der  Wirtschaftskrieg  der  anderen  Länder.

abgefertigt  waren,  zugunsten  des  Staates  konfisziert  und  verkauft  wurden.
Erst  am  27.  September  1914  erging  ein  Verbot  des  Handels  mit  dem
Feinde  nach  englischem  Muster.  Das  System  dee  französischen  Wirtschaftekrieges
  war  aber  insofern  ein  anderes  als  das  des  englischen,  wie
für  den  Begriff  des  Feindes  in  England  der  Wohnsitz,  in  Frankreich  die
Nationalität  entscheidend  war.  Während  also  der  englische  Geschäftemann
mit  keiner  Firma  innerhalb  Deutschlands  und  Osterreich-Ungarne  verkehren
  durfte,  durfte  der  französische  Geschäftemann  mit  keiner  Firmadeutscher
  Nationalität  verkehren.  Bezüglich  Osterreich-Ungarns  wurden
Unterschiede  in  der  Nationalität  gemacht,  indem  hinsichtlich  des  Berkehrs
mit  Cschechen  und  Polen  Auenahmen  zulässig  waren.  Ebenso  galt  —
nach  französischer  Auffassung  „selbstwerständlich"  —  der  Elsässer  und
Lothringer  nicht  als  Deutscher.  Seinem  alten  Streben  gemäß,  sich  im
nahen  Orient  eine  Vormachtstellung  zu  sichern,  erstreckte  Frankreich  seine
Maßnahmen  des  Wirtschaftskrieges  auch  nicht  auf  die  Türkei  und  nur  in
sehr  beschränktem  Umfange  auf  die  Bulgaren.

Zm  Oktober  1914  begann  die  französische  Regierung  feindliches
Eigentum  und  feindliche  Firmen  unter  Zwangeverwaltung  zu  stellen.
Im  Gegensatz  zum  englischen  Patentraub  wurde  das  geistige  Eigentum
in  Frankreich  ursprünglich  geachtet.  Nur  solche  Erfindungen,  deren  Auenutzung
  Frankreich  im  Interesse  der  Kriegführung  brauchte,  wurden
vogelfrei,  jedoch  nicht  etwa  nur,  wenn  es  sich  um  deutsche  Patentinhaber
bandelte,  sondern  ohne  Rücksicht  auf  die  Nationalität.  Im  Znteresse  der
chemischen  Industrie  Frankreichs  ging  man  seit  dem  Frühjahr  1915  im
Hinblick  auf  die  chemmischen  Patente  deutscher  und  österreichisch-ungarischer
Staatsangehöriger  weiter,  indem  man  die  Ausnutzung  chemischer  Patente
französischen  Fabriken  freigab.

Mit  Aufenthaltebeschränkungen  der  Deutschen  und  Österreicher  war
bei  Kriegebeginn  zunächst  in  den  nordöstlichen  Bezirken  vorgegangen
worden.  Später  übernahm  man  allgemein  dae  englische  Muster  der
Konzentrationslager.  Sehr  bezeichnend  war  es,  daß  französische  Ehefrauen
  von  Deutschen  unter  der  Bedingung  von  der  Znternierung  befreit
wurden,  daß  sie  eine  Scheidungsklage  einreichten,  deren  Ourchführung
innerhalb  48  Stunden  zugesichert  wurde.

Der  Wirtschaftskrieg  brachte  im  übrigen  Frankreich  erst  so  recht  zum
Bewußtsein,  in  welchem  ungeheuren  Maße  das  französische  Wirtschafteleben
  tatsächlich  von  Deutschen  durchsetzt,  von  deutschem  Kapital  und
deutscher  Unternehmungelust  befruchtet  war.  Die  reichsten  Mineral--schätze
  diesee  wirtschaftlich  behäbigen  Rentnerlandee  lagen  brach,  wenn  nicht
deutscher  Unternehmungegeist  ihre  Ausbeute  förderte.  Auch  auf  die
französische  Textilindustrie  wurde  von  deutscher  Seite  ein  großer  Einfluß