98  Der  Wirtschaftskrieg  der  anderen  Länder.

bei  den  Vereinigten  Staaten  zunächst  festzustellen  haben,  daß  sie
ihre  Aufgabe  in  der  Zeit  der  Neutralität  in  einer  Duldung  des  englischen
Wirtschaftskrieges  gegen  Deutschland  und  in  einer  entschiedenen  Bekämpfung
  des  deutschen  Wirtschaftskrieges  gegen  England  sahen.  Nach
der  Verschärfung  der  englischen  Blockade  erfolgte  am  4.  Februar  1915
die  erste  deutsche  Erklärung  des  verschärften  U-Boottrieges,  die  sogenannte
  Kriegsgebietserklärung  rund  um  England.  Bereits  am  12.  Februar
  ging  Amerikas  erste  Note  hiergegen  ein,  und  wiewohl  England  sich
seinerseits  durch  Amerika  in  keiner  Weise  in  seiner  Hungerblockade  gegen
Deutschland  stören  ließ,  wurde  durch  eine  deutsche  Erklärung  vom
15.  Februar  der  U-Bootkrieg,  noch  bevor  er  gemäß  der  Erklärung  vom
4.  Februar  am  I7.  des  gleichen  Monats  tatsächlich  begonnen,  wieder
dahin  eingeschränkt,  daß  unter  keinen  Umständen  neutrale  Schiffe  versenkt
  werden  dürften.  In  gleicher  Weise  hemmte  Amerika  auch  in  der
Folgezeit  regelmäßig  die  deutsche  Gegenwehr  gegen  den  englischen  Wirtschaftskrieg,
  bis  es  schließlich  den  letzten  energischen  Vorstoß  Deutschlands
durch  seine  Kriegserklärung  beantwortete.

Die  Bereinigten  Staaten  nahmen  nach  ihrem  Eintritt  in  den  Krieg
zunächst  keinen  Wirtschaftskrieg  auf.  Sie  ließen  auch  die  feindlichen
Untertanen  in  Amerika  im  großen  und  ganzen  unbehelligt,  abgesehen
von  einem  Verbot,  sich  militärisch  wichtigen  Anlagen  auf  mehr  als  ½  Meile
zu  nähern.  Im  Zusammenhang  mit  diesem  Verbot  erfolgte  eine  Verschickung
  der  im  New  Vorker  Hafengebiet  internierten  Besatzungemann--schaften
  feindlicher  Schiffe.  Im  Gegensatz  zu  der  von  der  Regierung
noch  Mitte  April  1917  eingenommenen  Haltung  wurde  am  6.  Oktober
1917,  getreu  dem  englischen  Muster,  ein  Gesetz  betreffend  den  Handel
mit  dem  Feinde,  erlassen.  Die  Bestimmung  des  Feindbegriffes  entsprach
  in  diesem  Gesetz  auch  insofern  dem  englischen  Vorbild,  als  nicht
nach  französischer  Auffassung  die  Nationalität,  sondern  nach  englischer
Auffassung  der  Wohnsitz  maßgebend  war.  Anderseits  aber  dehnten  die
Vereinigten  Staaten  in  diesem  Gesetz  die  Möglichkeit  des  Handelskrieges
auch  ihrerseits  dahin  aus,  daß  Angehörige  feindlicher  Staaten,  gleichviel
wo  sie  wohnten,  nach  dem  Ermessen  des  Präsidenten  in  den  Feindbegriff
einbezogen  werden  konnten.  Noch  Anfang  1918  übte  die  Behörde  für
die  Kontrolle  des  feindlichen  Bermögens  in  Amerika,  die  durch  jenes
Gesetz  geschaffen  worden  war,  nur  eine  eng  begrenzte  Tätigkeit  aus.
Während  des  folgenden  Jahres  aber  erstreckte  sich  die  Zwangeôverwaltung
feindlicher  Vermögen  auf  rund  30  000  Einzelfälle  mit  einem  Gesamtwert
von  u/8  Milliarde  Dollar.

Die  Liquidierung  der  feindlichen  Werte  geschah  in  der  Weise,  daß
bares  Geld  sofort  an  das  Schatzamt  abgeführt  und  in  Regierungspapieren