106  Deutschland  im  Wirtschaftskrieg.

rat  hat  darauf  zunächst  ein  sogenanntes  Gegenmoratorium  erlassen  und  sobann  dle  Falllgkeit
  im  Ausland  ausgestellter  Wechsel  hlnausgeschoben.

2.  Die  britische  Reglerung  hat  die  Flllalen  deutscher  Großbanken  in  London  zum
Zwecke  ihrer  Liquidation  unter  eine  besondere  Geschäftekontrolle  gestellt  und  andere  deatsche
Unternehmungen  zur  Schließung  gezwungen.  In  Frankreich  ist  die  Zwangsverwaltung
sämtlicher  deutscher  Unternehmungen  angeordnet  worden.  Demgegenüber  hat  der  Bundeerat
  dle  biesigen  feindlichen  Unternehmungen  unter  amtliche  Überwachung  genommen.
Weltere  Maßnahmen  sind  in  Vorbereitung.

35.  Nachdem  England  und  Frankreich  jeden  Handeleverkehr  von  dlesen  Ländern
nach  Deutschland  und  umgekehrt  unter  strenge  Strafe  gestellt  hatten,  sind  durch  den  Bundeerat
  Zahlungsverbote  gegenüber  England  und  Frankreich  sowle  ihren  Kolonien  und  ihren
auswärtigen  Besitzungen  erlassen,  auch  die  übrigen  Dertragsverpflichtungen  gegenüber
diesen  Gebleten  bis  auf  weiteres  gestundet  worden.

4.  Die  französische  Regierung  hat  deutsche  Waren,  die  auf  französischem  Boden  als
Ein-  und  Durchfuhrgüter  noch  ulcht  in  den  freien  Verkehr  übergegangen  waren,  eingezogen,
um  sie  für  den  Staateschatz  zu  verkaufen.  Oie  gleiche  Maßregel  haben  nach  Mitteilungen
deutscher  Firmen  englische  Zollbehörden  getroffen.  Als  Gegenmaßregel  hat  der  Bundes--rat
  eine  Berordnung  erlassen,  wonach  die  innerhalb  Deutschlande  unter  Zollaufsicht  befindlichen
  französischen  und  britischen  Waren  vorläufig  festgebalten  und  gegebenenfalle
im  Wege  der  Vergeltung  zugunsten  des  Reiche  eingezogen  werden  sollen.

5.  Ahnliche  Maßnahmen,  wie  die  unter  Ar.  2  ble  4  erwähnten,  sollen  nach  privaten
Nachrichten  auch  von  Rußland  getroffen  worden  sein,  haben  aber  bieher  noch  nicht  amtlich
-estgestellt  werden  können.  Sollten  sich  diese  Nachrichten  bewahrheiten,  so  werden  entsprechende
  Gegenmaßregeln  auch  Rußland  gegenüber  ergriffen  werden.

Zu  dem  Grundsatz  des  reinen  Bergeltungecharakters  der  deutscherseite
  zu  treffenden  Maßregeln  wurde  in  jenem  halbamtlichen  Aufsatz
ausdrücklich  bemerkt:

„Dabei  stebt  sie  (die  Regierung)  allerdings  auf  dem  Standpunkt,  daß  Vergeltungemaßnahmen
  erst  nach  einwandfreier  Feststellung  der  Mahnahmen  unserer  Gegner  angeordnet
  werden  können,  auch  nicht  über  den  Rahmen  dieser  Maßnahmen  binausgeben
dürfen.  Ein  Abweichen  von  diesem  Standpunkt  ließc  sich  schon  an  sich  nicht  rechtfertigen,
würde  aber  außerdem  zur  Folge  haben,  daß  die  Kriegführenden  sich  andauernd  in  Maßnahmen
  gegen  die  Person  und  das  Gut  feindlicher  Staatsangehöriger  überbleten  und  dadurch
  unerträgliche  und  mit  den  Geboten  der  Menschlichkeit  unvereinbare  Zustände  auch
für  unsere  zahlreichen  Angebörigen  im  feindlichen  Ausland  schaffen.“

Diese  Bemerkung  enthält  das  grundsätzliche  Bekenntnie  zur  reinen
Defensive  im  Wirtschaftskrieg,  in  dem  auf  gegnerischer,  namentlich
britischer  Seite  von  der  ersten  Stunde  an  eine  außerordentlich  umfangreiche,
planmäßig  vorbereitete,  um  die  Grundsätze  des  Bölkerrechts  wenig  bekümmerte
  Offensine  gehandhabt  wurde.  England  hat  seine  wirtschaftliche
  Offensive  langfristig  vorbereitet  und  am  Tage  des  Kriegsausbruche
und  zum  Teil,  wie  wir  aus  den  Betrachtungen  über  die  Nachrichtenblockade
  sehen,  sogar  schon  vorher  in  Kraft  gesetzt.  Deutschland  antwortete
erst  genau  einen  Monat  nach  der  englischen  Kriegeerklärung,  am  4.  September
  1914,  durch  eine  Bekanntmachung  des  Bundeerate,  betreffend