Der  Friedeneschluß  mit  der  Ukralne.  117

noch  minendurchseuchte  Schwarze  Meer  und  die  ohnebin  reichlich  in
Anspruch  genommene  DOonau.

Zmmerhin  war  es  eine  hochwichtige  Bestimmung  dee  ersten  Friedens--vertrages,
  daß  die  beiderseitigen  Uberschüsse,  dort  an  Rohmaterial,  hier
an  Fabrikaten,  unverzüglich  zum  Austausch  gelangen  sollten.  Dieser
Punkt  der  Vereinbarungen  zwischen  dem  Vierbund  und  der  Mkraine
hob  den  ersten  Friedensschluß  bereits  weit  über  die  örtlich  begrenzte  Bedeutung
  heraus.  Er  enthielt  einen  grundsätzlichen  Hinweis  auf  Richtlinien,
die  unsere  Staatsmänner  offenbar  auch  in  den  weiteren  Friedeneschlüssen
zur  Sicherstellung  unserer  unverzüglichen  Rohstoffversorgung  zu  befolgen
entschlossen  waren.

Eine  ähnlich  allgemein-wirtschaftliche  Bedeutung  wohnte  dem  weiteren
Abschnitte  des  Friedensvertrages  über  die  Frage  der  künftigen  handelspolitischen
  Verträge  inne.  Wir  sehen  hier  nicht  mehr  das  System
der  reinen  Meistbegünstigung,  wie  es  seinerzeit  im  Artikel  11  des  deutschfranzösischen
  Friedene  starr  festgelegt  war,  und  wie  es  sich  in  der  Praxie,
namentlich  der  letzten  Zahre  vor  dem  Kriege,  erwiesen  hat  als  eine  Formel,
die  durch  tausend  Hintertüren  umgangen  werden  kann  und  durchaus
keine  Vorbeuge  enthält  gegen  die  ärgsten  Aueschreitungen  wirtschaftlichen
Bopkotts.  Auf  die  Notwendigkeit,  uns  bei  Friedeneschluß  eine  größere
handelepolitische  Bewegungefreiheit  zu  erkämpfen,  hatte  ich  bereits  in
den  ersten  Kriegemonaten  in  einem  Aufsatz  über  den  Krieg  und  die  Handeleverträge
  im  „Tag“  (23.  Dezember  1914)  bingewiesen:

„Hurch  den  Krieg  flnd  nicht  nur  die  Handeleverträge  zwischen  Deutschlond  und’  den
mit  ihm  im  Kriege  befindlichen  Mächten  auher  Kraft  gesetzt  —  es  ist  auch  der  Frankfurter
Friede  zerrissen,  und  Deutschland  hat  dadurch  vollkommen  freie  Hand  bekommen  für  jede
belleblge  Umstellung  seiner  auswärtigen  Wirtschaftepolitik.

Jener  Artlkel  11  des  Frankfurter  Friedeno,  der  dem  neuen  Deutschen  Relch  für
alle  Zeit  die  Bebandlung  als  in  Frankreich  meistbegünstigte  Macht  zusichern  sollte,  war
genlal  entworfen;  aber  er  rechnete  mit  einem  durchaus  ehrlichen  Handel,  und  die  rauhe
Draxls  hat  erwlesen,  daß  dlese  Rechnung  sich  nicht  zu  bestätigen  vermochte.  Wohl  waren
wir  dem  Namen  nach  in  Frankreich  meistbegünstigte  Macht;  ober  dieses  offizielle  Verhältnle.
vermochte  nicht  zu  hindern,  daß  Frankreich  allerlei  Wirtschaftekriege  gegen  uns  gefübrt
und  uns  phandelspolltisch  tatsächlich  schlechter  behandelt  hat  als  andere,  ihm  politisch  nahestehende
  Länder.

Das  Beispiel  der  Meistbegünstigungeklausel  im  Frankfurter  Frieden  lehrte  uns  erkennen,
  wie  welt  wir  davon  entfernt  sind,  mit  der  gewünschten  praktischen  Wirkung  irgendein
  „ewiges  Gesetz“  für  die  handelspolitischen  Beziehungen  zwlschen  den  Ländern  und
Völkern  aufstellen  zu  können:  Wollte  Frankreich  uns  trotz  der  Weistbegünstigungsklausel
schädlgen  —  und  dleser  Wille  war  vorhanden  und  wurde  genugsam  zur  Tat  —,  dann  brauchte
es  nur  die  Zölle  auf  solche  Waren  zu  erböhen,  für  die  Deutschland  Hauptlleferant  oder
gar  alleiniger  Lieferant  Frankreichs  war.  Neben  derartigen  zollpolitischen  Maßnahmen,
dle,  ohne  an  ihrem  Wortlaut  zu  rütteln,  den  Sinn  der  Melstbegünstigungsklausel  über  den
Haufen  werfen,  hat  Frankreich  sich  vor  Auebruch  des  Kriegee  auch  noch  geübt  in  der
Bopkottierung  deutscher  Waren.