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Grund  und  Boden  und  seine  Erzeugnisse,  die  Rohstoffe,  die  Gesamtheit
der  wirtschaftlichen  Anlagen,  die  Arbeitskraft,  Handel  und  Berkehr  —
alles  soll  in  Staatebesitz  und  Gemeinwirtschaft  übergeleitet  werden.
Die  Verwaltung  führt  der  oberste  Volkswirtschaftsrat  mit  Hilfe  von  Bezirksräten
  und  wirtschaftlichen  Ausschüssen.  Letztere  beispielsweise  setzen  sich
in  der  Industrie  zusammen  aus  gewählten  Arbeitervertretern  des  einzelnen
Unternehmene,  aus  Bertretern  des  einschlägigen  gesamtrussischen  Arbeiterfachverbandes
  und  aus  von  diesen  gewählten  Arbeiteraueschüssen  ernannten
Spezialisten  für  die  technische  Leitung.

Die  praktische  Durchführung  der  sogenannten  Nationalisierung  der
Volkewirtschaft  hat  begonnen  mit  der  Verstaatlichung  des  gesamten
Verkehrewesens.  Außer  den  schon  früher  staatlichen  Eisenbahnen  ist  auch
die  Binnenschiffahrt  verstaatlicht.  Der  staatlich  monopolisierte  Nachrichtenverkehr
  wird  ausgebaut  durch  Neuanlage  von  Hunderten  von  Radiostationen.
  Weiterhin  ist  als  wichtigstes  Hilfsmaterial  industrieller  Produktion
  zunächst  das  gesamte  Brennmaterial  (Naphtha,  Kohlen,  Holz)
verstaatlicht.  Sodann  hat  der  Staat  den  Außenhandel  monopolisiert
und  besondere  Sektionen  namentlich  für  alle  wichtigen  Rohstoffausfuhren
elngesetzt.  ÜUber  ihre  Arbeiten  an  der  Durchführung  des  Kommuniemus.
berichtete  die  Sowjetregierung  im  Sommer  1918:

Ein  Dekret  des  Rates  der  Volkokommissare  vom  28.  Juni  (1918)
verfügt  die  Nationalisierung  fast  aller  Industriezweige  zwecke  entscheidender
Bekämpfung  des  allgemeinen  wirtschaftlichen  Zerfalles  und  zwecks  fester
Aufrichtung  der  Diktatur  der  Arbeiterklasse  und  des  Bauern-Proletariats.
Genannt  werden  besonders:  Bergwerkeindustrie,  Metallgewinnungs-  und
metallverarbeitende  Inbusteie  Textilgewerbe,  Elektrotechnik,  Holzgewin--nunge-
  und  Holzvcrarb  industrie,  Tabakverarbeitung,  Gummi-,
Glas-  und  Keramische.,  Leder-  Zement-IZndustrie,  Dampfmühlen,  Tranêportunternehmungen
  und  Unternehmungen  für  den  Bau  oder  den  Betrieb
öffentlicher  Wohlfahrtseinrichtungen,  wie  Wasserwerke,  Kanalisationen,
Gaganstalten,  Straßenbahnen  usw.  Unter  diesen  Sammelbegriffen  geordnet,
  werden  ganz  detailliert  die  der  Nationalisierung  unterliegenden
einzelnen  Betriebsarten  nach  ihrer  Spezialität  in  Organisation  oder  Erzeugung
  aufgeführt;  im  allgemeinen  werden  nur  Unternehmungen  von
gewissem  Umfange  durch  das  Dekret  betroffen.  Weiter  werden  dann
neben  den  obigen  Kategorien  noch  als  zu  nationallsierende  aufgeführt:
Unternehmungen,  die  verarbeiten:  1.  Zellstoff,  2.  Papier,  3.  künstliche
Fette,  sodann  gewisse  chemische  Fabriken  und  Pulverfabriken.  Die  Verwaltung
  der  nationalisierten  Unternehmungen  ist  alsbald  nach  Maßgabe
der  bezüglichen  besonderen  Bestimmungen  zu  organisieren.  Bis  auf  weiteres
werden  sämtliche  Betriebe  von  den  bieherigen  Eigentümern  weiter  finan-