Ole  Sicherstellung  kriegsgemäßer  Rechtsgrundlagen.  179

wenn  man  sie  hätte  merken  lassen,  daß  sie  es  mit  einem  auch  wirtschaftlich
gerüsteten  Gegner  zu  tun  haben  würden.

über  die  Einrichtungen,  die  auf  wirtschaftlichem  Gebict  in  den  ersten
Monaten  nach  Ausbruch  des  Krieges  getroffen  worden  waren,  wurde
dem  Reichstag  erstmals  Rechenschaft  abgelegt  durch  eine  Denkschrift
vom  23.  November  1914  über  „Wirtschaftliche  Maßnahmen  aus  Anlaß
des  Krieges“.  Der  Nahmen  der  wirtschaftlichen  Regierungômaßregeln
wurde  in  dieser  Dentkschrift,  der  später  eine  Reihe  weiterer  zum  gleichen
Gegenstand  gefolgt  ist,  wie  folgt  gekennzeichnet:

„Der  unerwartete  Eintritt  des  Kriegezustandes  war  naturgemäß  geeignet,  den
Fortgang  des  wirtschaftlichen  Lebene  auch  in  Deutschland  schwer  zu  gefährden.  Die  Einberufung
  der  Wehrpflichtigen  zur  Fahne  brachte  deren  wirtschaftliche  Tätigkeit  plötzlich
zum  Stillstand;  in  weitem  Umfang  griff  auch  die  notwendige  Heranziehung  von  Arbeitsmitteln
  für  Heereszwecke  in  den  regelmäßigen  Betrieb  von  Landwirtschaft  und  Gewerbe
ein.  Die  Inanspruchnahme  der  Eisenbahnen  für  die  Mulitärtransporte  lähmte  zunächst
die  Heranschaffung  von  Nahrungemitteln,  Rohstoffen  und  anderen  Waren.  Der  hoch
entwickelte  Welthandel  wurde  für  Deutschland  durch  die  scharfen  Maßnabmen  der  feindlichen
  Staaten,  namentlich  Englands,  unterbunden  und  das  Wietschafteleben  dee  deutschen
Volkes  damit  im  großen  und  ganzen  auf  die  im  Lande  selbst  vorhandenen  Kräfte  und
Mittel  eingeschränkt.  Dazu  kamen  insbesondere  noch  der  starke  Geldbedarf  für  die  Zwecke
der  Kriegführung  und  die  großen  Schwierigkeiten  in  der  Erhaltung  des  für  das  Wirtschafteleben
  unentbehrlichen  Kredite.  Eine  umfassende  Arbeitslosigkeit,  ein  weitgehender
Stillstand  der  Gütererzeugung,  des  Handels  und  des  Verkehre  und  eine  bedenkliche  Verteuerung
  der  Nahrunges-  und  Gebrauchemittel  des  Volkes  traten  in  gefahrdrohende  Aussicht.

Da  galt  es,  durch  rechtzeitige  und  doch  wohlerwogene  Maßnahmen  nach  Mögllchkeit
die  deutsche  Bolkewirtschaft  auf  eigene  Füße  zu  stellen,  sie  den  schwierigen  Verhältnissen
anzupassen  und  einem  gedeihlichen  Fortgange  des  Wirtschaftelebens  die  Wege  zu  ebnen.
Dazu  bedurfte  es  eines  planmäßigen,  entschlossenen,  arbeite-  und  opferbereiten  Zusammenwirtens
  aller  gegebenen  Bolkekräfte,  namentlich  auch  umsichtiger  Arbeit  aller  beteiligten
Behörden,  Organlsationen  und  anderen  berufenen  Stellen.“

Bereite  jene  erste  Denkschrift  nahm  in  ihrem  Inhalt  Bezug  auf  nicht
weniger  als  95  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen  wirtschaftspolitischen
  Inhalte.

Zu  den  Zweigen  der  wirtschaftlichen  Mobilmachung,  auf  die  sich
diese  Gesetze  erstreckten,  gehörte  neben  der  finanziellen  Mobilmachung,
neben  den  einschneidenden  Bestimmungen  für  den  Außenhandel,  neben
kriegsgemäßer  Regelung  der  sozialpolitischen  Fürsorge  und  neben  den
ersten  Ansätzen  zur  Fürsorge  für  die  Volksernährung  an  hervorragender
Stelle  die  Sicherstellung  kriegsgemäßer  Rechtegrundlagen.  In
dieser  Hinsicht  hatte  es  nach  früheren  Vorbildern  —  unter  zeitgemäßer
Anpassung  an  die  beutigen  Bedürfnisse  des  Wirtschaftslebens  —  an
Vorsorge  nicht  gefehlt.  Dem  Reichstag  konnten  für  seine  Sitzung  vom
4.  August  1914  die  Gesetzesvorlagen  zur  Anpassung  des  Rechtswesens
auf  wirtschaftlichem  und  sozialem  Gebiet  an  die  Kriegebedürfnisse  und

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