180  Allgemeiner  Überbllck.

notwendigkeiten  in  solcher  Gestalt  vorgelegt  werden,  daß  er  ihnen  unbedenklich
  seine  einstimmige  Billigung  geben  konnte  und  daß  nach  diesen
Rechtegrundsätzen  dem  deutschen  Wirtschaftsleben  während  des  Krieges
wenigstens  nach  ursprünglicher  Absicht  ein  solches  Maß  rechtlicher  Sicherheit
  und  Bewegungsfreiheit  eingeräumt  war  wie  in  keinem  anderen
der  kriegführenden  Länder.  Es  braucht  nur  daran  erinnert  zu  werden,
daß  diese  Gesetzgebung,  auf  die  im  einzelnen  gleichfalls  in  dem  einschlägigen
Abschnitt  noch  zurückzukommen  sein  wird,  die  deutsche  Wirtschaft  vor
den  Lähmungen  eines  Moratoriums  bewahrte  und  dabei  doch  Bittel
und  Wege  fand,  ohne  unbillige  Einschnürung  der  Gläubigerrechte  den
Schuldnern  so  weitgehende  Erleichterungen  zu  verschaffen,  wie  namentlich
die  erste  Kriegenot  es  erforderlich  machte.

Im  Aufbau  und  in  den  Perioden  unserer  Kriegswirtschaft
haben  wir  im  wesentlichen  zu  unterscheiden  zwischen  der  Zeit  der  eigentlichen
  Mobilmachung,  die  zunächst  eine  Zeit  des  nahezu  völligen  wirtschaftlichen
  Stillstandes  war,  und  in  einer  Zeit  der  Umstellung  auf  die
Kriegswirtschaft  rasch  hinübergeführt  wurde.  Die  erste  schöpferische
Organisation  wirtschaftlicher  Art,  die  ohne  amtliche  Vorbereitung  vor
dem  Kriege  von  der  für  die  Durchführung  der  militärischen  Aufgaben  in
der  Heimat  verantwortlichen  Stelle  ins  Leben  gerufen  wurde,  war  die  am
8.  August  1914  beim  Kriegeministerium  auf  Drängen  von  Walter  Rathenau
eingerichtete  Kriege-Rohstoffabteilung.

Auf  die  ganze  Fülle  der  verschiedenen  Kriegsgesellschaften  mit  mehr
oder  weniger  amtlichen  Befugnissen,  die  sich  dann  später  anschlossen,
wird  weiterhin  in  den  Abschnitten  über  die  einzelnen  Wirtschaftezweige
einzugehen  sein.  Der  kriegewirtschaftliche  Aufbau  vollzog  sich  —  so  viel
mag  vorweg  allgemein  bemerkt  werden  —  keineswege  nach  einem  einbeitlichen
  Plan,  sondern  war  vielfach  Zufälligkeiten  überlassen.
Wer  gerade  das  Ohr  der  Regierung  fand  oder  in  größeren  wirtschaftlichen
Verbänden  mit  kriegswirtschaftlichen  Unternehmungen  durchdrang,  organisierte
  oder  bewirkte  den  Erlaß  kriegewirtschaftlicher  Gesetze  und
Verordnungen.  "

Aur  die  bereits  bei  Kriegsbeginn  erlassenen  Kriegegesetze  waren
von  langer  Hand  planmäßig  vorbereitet.  Weiterbin  türmte  sich  dann
ein  Riesenbau  von  Gesetzen  und  Berordnungen  dergestalt,  daß  nach  einer
Kriegedauer  von  etwa  25  Monaten,  das  heißt  also,  wie  sich  später  ergab,
gerade  in  der  Mitte  der  gesamten  Kriegszeit,  im  Reichs-Gesetzblatt
rund  tausend  Kriegsgesetze  bzw.  Serordnungen  und  Bekanntmachungen
  des  Bundesrates  auf  Grund  der  diesem  am  4.  August  1914
vom  Reichstag  übertragenen  Ermächtigung  veröffentlicht  worden  waren!