Ole  wirtschaftlichen  Kriegegesetze.  181

Dazu  kam  eine  etwa  gleich  hohe  Zahl  von  Verordnungen  und  Bekanntmachungen
  der  Zentralbehörden  des  Reiches  im  „Reichsanzeiger“  und
anderen  Amteblättern,  ferner  eine  nicht  geringere  Summe  der  einzelstaatlichen
  Kriegegesetze.

Anfänglich  wurden  nur  die  selbstverständlichen  Ausfuhrverbote  für
Kriegematerial  und  Gegenstände  des  Heeresbedarfs  erlassen,  ferner  das
ale  Schutz  gegen  Kriegewucher  gedachte  Gesetz  über  die  Hoöchstpreise,
die  wohl  vorbereitete  Einrichtung  der  Darlehnskassen  und  des  sogenannten
„Kleinen  Moratoriums“,  d.  h.  der  Fristverlängerung  für  vielerlei  Zahlungen.

Die  erste  Sorge  galt  also  der  Berhinderung  einer  Erschütterung
der  Kreditwirtschaft  und  dem  Schutz  der  Konsumenten  gegen  Übervorteilung
  durch  Produzenten  und  Handel.

Der  Gedanke  des  Schutzes  der  Konsumenten  gegen  Kriegswucher
durch  Festsetzung  von  Höchstpreisen  lag  ja  sicher  sehr  nahe;  aber  es  ist
eine  weiterhin  noch  zu  untersuchende  Frage,  ob  er  gründlich  durchdacht
war.  Zunächst  erwies  die  Praxis  sofort,  daß  die  Höchstpreise  gleichzeitig
Mindestpreise  wurden.  Damit  war  dem  Handel  jede  Bewegungsfreiheit
genommen.  Eine  weitere  Frage  war,  ob  die  festgesetzten  Höchstpreise
produktionofördernd  oder  produktionshemmend  wirkten.

Nach  den  gemachten  Kriegeerfahrungen  wird  man  großenteils  festzustellen
  haben,  daß  Produktion  und  Handel  gleichermaßen  durch
die  wirtschaftlichen  Kriegsmaßnahmen  fortgesetzt  beunruhigt  und
beschränkt  wurden,  dergestalt,  daß  zwar  durch  Höchstpreise  und  Zwangsverteilung
  für  den  Konsum  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  Bestände
vorgesorgt  war,  der  Anreiz  zur  Bermehrung  der  Bestände  im  Znteresse
des  Konsums  aber  oft  genug  beschnitten  wurde.

Anfänglich  blieben  die  Eingriffe  in  das  Wrrtschafteleben  noch  beschränkt.
  Selbst  an  die  gesetzliche  Regelung  der  Nahrung
getraute  sich  die  Regierung  nur  zaghaft  heran,  nachdem  sie  das  Vorstudium
  dieser  Frage  in  Friedenszeiten  unterlassen  hatte.  Der  1.  September
  1914  brachte  das  Verbot  vorzeitigen  Schlachtens  von  Vieh,  erst
der  28.  Oktober  1914  eine  Verordnung  über  den  VBerkehr  mit  Brot,  das
Auomahlen  von  Brotgetreide  usw.

Dann  wurde  die  Festsetzung  von  HLöchstpreisen  weiter  ausgedehnt
und  griff  von  den  Lebenemitteln  über  auf  die  Rohstoffe  der  Metall-  und
Textilindustrie.

Bei  der  Einrichtung  der  zahlreichen  Kriegegesellschaften  wurde  zwar
der  Kaufmann  in  das  Getriebe  der  Kriegegesellschaften  bineingezogen,
aber  weniger  als  freier  Kaufmann  denn  als  angestellter  Bureaukrat.
Er  kam  in  ein  ungewohntes  Fahrwasser,  und  es  darf  nicht  wundernehmen,
daß  er  in  der  Bureaukratenrolle  oft  genug  versagte.