184  Allgemelner  Uberblick.

nichten.  In  gewaltiger  Menge  werden  fortgesetzt  die  Waffen  zu  dlesem  Kampfe  geschmiedet,
nicht  bloß  von  den  arbeitenden  Männern  und  Frauen  der  Verbandeländer,  sondern  auch
in  neutralen  Staaten.

Trotz  aller  schon  errungenen  Erfolge  muß  das  deutsche  Volk  noch  immer  weiter  dem
Ansturm  einer  Welt  von  Feinden  standhalten,  einzig  und  alleln  auf  die  eigene  Kraft  und
den  Beistand  seiner  Verbündeten  angewlesen.  Um  den  Sieg  zu  slchern,  ist  es  geboten,
die  Kraft  des  gesamten  Volkes  in  den  Olenst  des  Vaterlandes  zu  stellen.  Ole  Waffenfäbigen
  verrichten  draußen  vor  dem  Feinde  immer  aufe  neue  Wunder  der  Tapferkeit
und  Auedauer,  und  unerschatterlich  steht,  allen  Entbehrungen  und  beilsplellosen  Anstrengungen
  trotzend,  der  Wall,  den  Oeutschlande  Söhne  rings  um  das  Baterland  errichtet
baben.

Auch  die  Daheimgebliebenen,  Männer  wie  Frauen,  haben  sich  durch  ihre  Arbeit
im  Olenste  der  Kriegewirtschaft  in  hohem  Maße  der  Volksgenossen  im  Felde  würdig  gezeigt.
  Sie  haben  die  Kämpfer  an  der  Front  dauernd  mit  allem  versorgt,  dessen  sle  für
ihr  schweres  Werk  bedürfen.  Auch  sie  können  sich  hingebender  und  rastloser  Pflichterfüllung
rühmen.  Aber  diese  Helmarmee  kann  noch  beträchtlich  verstärkt  werden,  und  der  Kriegearbeit
  feblt  bisber  dle  straffe,  elnheitliche  Zusammenfassung  und  Regelung,  die  allein  die
Leistungen  zum  Höchstmaß  zu  stelgern  vermag  und  erst  den  vollen  Erfolg  verbürgt.  Zu
diesem  Zwecke  die  gesamte  nicht  zum  Heeresdienste  berangezogene  Bevölkerung  in  der
Heimat  zu  erfassen  und  die  Volkskraft  für  das  große  Ziel  der  Vaterlandeverteidigung
zweckdlenlich  zu  verwerten,  ist  dle  Aufgabe  dee  durch  Allerböchste  Kablnettsorder  vom
1.  November  1916  ins  Leben  gerufenen  Kriegsamte.  Oie  Vorlage  bezweckt,  diesem  Amte
für  die  Erfüllung  selner  Aufgaben  auf  diesem  Gebiete  und  ebenso  den  zur  Mltwirkung
dabei  berufenen  sonstigen  Behörden  für  ihre  Betätigung  die  notwendige  staaterechtliche
Erundlage  zu  geben.

Wer  irgend  arbeiten  kann,  hat  in  dieser  großen  und  schweren  Zeit  kein  Recht  mehr,
müßig  zu  sein.  Ourch  das  Gesetz  soll  eine  gesetzliche  Verpflichtung  zum  vaterländischen
Hilfedlenst  geschaffen  werden.  Bleher  kann  noch  jeder,  der  nicht  zum  Olenste  in  der  bewaffneten
  Macht  einberufen  ist,  soweit  ihn  nicht  amtliche  oder  vertragliche  Pflichten
binden,  frei  darüber  verfügen,  ob,  in  welchem  Umfang  und  in  welcher  Act  er  seine  Arbeltekraft
  verwenden  wlll.  Das  darf  in  dem  Volkekampf,  in  dem  wir  stehen,  fortan  nicht  mehr
in  gleichem  Maße  der  Fall  sein.  Auch  in  der  Heimat  muß  jeder  deutsche  Mann  seine  ganze
Kraft  dort  einsetzen,  wo  das  Vaterland  sie  am  nötigsten  braucht,  und  wo  er  nach  seiner
körperlichen  und  geistigen  Veranlagung  dlesem  die  besten  Olenste  lelsten  kann.  Für  dle
Bestimmung  darüber,  welche  Arbeiten  während  der  Dauer  dee  Krieges  Überhaupt  fortzuführen
  und  welche  von  den  einzelnen  Pexrsonen  zu  verrichten  sind,  darf  nur  der  Gesichtepunkt
  ausschlaggebend  seln,  ob  und  in  welchem  Maße  eine  Arbeit  für  die  Zwecke  der
Krlegführung  und  der  eng  damit  zusammenhängenden  Volksversorgung  von  Autzen  ist.
Auf  solche  Weise  wlrd  es  möglich  sein,  dle  Leistungen  der  für  die  Kriegführung  und  Kriegewirtschaft
  besonders  bedeutungevollen  Betriebezweige  und  Einrichtungen  dem  Bedarf
entsprechend  zu  stelgern  und  daneben  trotzdem  eine  größere  Anzahl  für  den  Heereedienst
geeigneter  Personen  zu  milltärischer  Berwendung  frelzumachen.  In  der  Heimat  wie
in  den  besetzten  Gebleten  werden  an  zahlreichen  Stellen  wehrpflichtige  Deutsche  durch
bilfedienstpflichtige  ersetzt  werden  können.

Wle  im  Heereedlenste  darf  bel  dlesem  gesamten  Vorgehen  keine  Rücksicht  auf  soslale
Unterschlede  gelten.  Für  den  vaterländischen  Oienst,  welcher  Art  er  auch  sel,  kann  es  nur
Staatsbürger,  nicht  Schlichten  und  Klassen  geben.

Bel  der  Uberwelsung  zu  elner  Beschäftigung  wird,  sowelt  das  vaterländische  Znteresse
  dies  gestattet,  auf  das  Lebensalter,  dle  Familienverhältuisse,  den  Wobnort  und  die