200  Arbeitsmartt  und  Sozialpolitit.

In  der  Praxis  des  Krieges  begann  sich  bemerkbar  zu  machen,  was
ich  in  meinem  oben  erwähnten  Gutachten  über  Bedürfnisse  und  Organisation
  des  Arbeitemarktes  im  Kriegefalle  angedeutet:  daß  nämlich  zwecks
vollständiger  Regulierung  des  Arbeitsmarktes  den  Arbeitsnachweisen
gesetzliche  Handhaben  würden  zur  Verfügung  stehen  müssen,  die  während
des  Krieges  auch  die  Ausübung  eines  gewissen  Arbeitszwanges  gestatteten.
Wie  die  Kriege-Rohstoff-Gesellschaften  jene  Rohstoffbestände,  mit  denen
während  des  Krieges  haushälterisch  umgegangen  werden  muß,  an  die
mit  Kriegelieferungen  beschäftigten  Zndustrien  nach  sorgfältigem  Plan
zu  verteilen  hatten,  so  wäre  für  die  Zentralorganisation  der  Arbeitenachweise
  eine  gewisse  Befugnis  wünschenswert  gewesen,  die  im  Lande
vorhandenen  Arbeitskräfte  planmäßig  dorthin  zu  verteilen,  wo  sie  im
Kriegeinteresse  unbedingt  erforderlich  waren.

Man  hat  in  Friedenszeiten  viel  gesprochen  von  dem  Recht  auf  Arbeit.
Dem  Recht  des  Individuume  auf  VBersorgung  mit  Arbeitsgelegenbeit
durch  den  Staat  hätte  man  aber  auch  das  Recht  des  Staates  auf
die  Autzung  der  Arbeitskraft  des  Individuume  an  die  Seite
stellen  müssen.  In  dieser  Beziehung  möchte  ich  einige  Sätze  anführen,
die  ich  vor  Kriegsausbruch  bei  Behandlung  dieses  Themas  am  3.  Juli  1914
im  „Tag“  veröffentlichte:

„Oie  Frage  ist  die:  Soll  der  Staat  im  Kriegefalle  den  Arbeitemarkt  sich  selbst  überlassen
  und  einseitig  nur  die  Pflicht  übernehmen,  für  die  durch  den  Krleg  arbeitelos  Gewordenen
  die  Sorge  des  Unterhaltes  zu  tragen,  oder  darf  er  sich  berufen  auf  sein  Recht,
in  vaterländischer  Not  jede  Kraft  dort  zu  nutzen,  wo  sie  gebraucht  wird?

Mit  der  letzteren  Auffassung  kämen  wir  praktisch  zu  einem  für  den  Kriegefall  gegenüber
  den  Nichtkombattanten  durchzuführenden  Arbeitszwang.  Der  Zweck  wäre  inebesondere,
  zu  verhindern,  daß  die  notwendigerweise  mit  der  Mobllmachung  eintretende
Entziehung  von  Arbeltekräften  die  volkorolrtschaftlich  und  für  dle  Zwecke  der  Krlegführung
unentbehrlichen  Produktionszwelge  etwa  brach  lege;  vielmehr  zu  bewirken,  daß  der  Landwirtschaft,
  der  Nahrungemittelindustrie,  dem  Verkehregewerbe  und  den  sämtlichen  Zwelgen
der  Kriegeindustrie  die  nötigen  Arbeitskräfte  sicher  zur  Verfügung  steben.  Die  Vorbereltung
blerfür  in  Frledenszelten  müßte  nach  der  rein  technischen  Seite  Aufgabe  überall  durchorganisterter
  und  planmäßlg  zusammenarbeitender  Arbeitenachweise  sein;  der  praktische
Effekt  aber  binge  letzten  Endes  ab  von  der  Statuierung  der  Pflicht  auf  Arbelt  oder  —
vom  Standpunkte  der  Gesamtinteressen,  der  Staatenotwendigkelten  aus  betrachtet  —
der  Statuierung  dee  staatlichen  Rechtes  auf  die  Arbeit  des  Indioiduumes.

Der  Arbeltezwang  für  den  Krlegsfall  im  Rahmen  des  von  der  Generalorganisation
der  Arbeltenachweise  für  diesen  Fall  aufzustellenden  Arbeiteprogramme:  das  ist  die
Dienstpflicht  der  militärisch  nicht  Olenstpflichtigen,  Männlein  wie  Weiblein.“

Übrigens  bestand  ein  gewisser  Arbeitszwang  für  die  Kriegezeit
schon  vor  dem  Kriege  im  verbündeten  Nachbarreich  Osterreich-Ungarn.
Man  hat  dort  auf  Grund  einer  Verordnung  des  Ministeriume  für  Landesverteidigung
  vom  Juni  1907  die  Einrichtung  von  „Arbeiterabteilungen“,
die  aus  Landsturmpflichtigen  gebildet  werden  und  zu  besonderen  Olenst-