Der  Arbeitszwang.  201

leistungen  für  Kriegszwecke  zur  Verfügung  stehen.  Solche  Verbände
bestanden  übrigens  auch  schon  in  früheren  Zeiten;  sie  sind  durch  die  erwähnte
  Verordnung  nur  auf  eine  neue  Rechtsgrundlage  gestellt  worden.

Grundsältzlich  ist  der  österreichische  Landsturm  bestimmt,  wie  bei  une
dem  Heere,  der  Marine  und  Landwehr  Ersatz  zu  liefern  und  die  vor  ihm
einberufenen  Kriegeformationen  von  Hilfedienstleistungen  technischer,
administrativer  und  sanitärer  Natur  zu  befreien.  Die  erwähnte  Verordnung
  bestimmt  u.  a.,  daß  die  Landsturmpflichtigen  zu  besonderen
Dienstleistungen  für  Kriegezwecke,  ale  technische  Arbeiten,  das  Transportwesen
  und  dergleichen,  zur  Verfügung  zu  stellen  sind.  Ee  handelt  sich
dabei  nicht  nur  um  unmittelbare  Kriegeleistung,  sondern  auch  um  die
Arbeit  an  der  Versorgulig  des  Heeres  durch  die  Kriegeindustrien.  Für
diesen  Zweck  werden  eigens  Landsturmabteilungen  gebildet,  die  den  einschlägigen
  industriellen  Unternehmungen  mit  ihrer  Arbeitskraft  zur  Verfügung
  gestellt  werden.

Oie  fraglichen  Betriebe  haben  ihre  Anträge  an  das  zuständige
Ressortministerium  oder  unmittelbar  an  das  Ministerium  für  Landeever--teidigung
  zu  richten.  Soweit  vom  militärischen  Standpunkt  keine  Bedenken
  obwalten  und  die  volkewirtschaftliche  Bedeutung  des  Unternehmens,
von  dem  der  Antrag  ausgeht,  die  Maßregel  gerechtfertigt  erscheinen  läßt,
erfolgt  nach  entsprechender  Prüfung  die  Anweisung  an  das  zuständige
Landwehr-Militärkommando,  das  die  nötigen  organisatorischen  Bestimmungen
  trifft.

Die  Bildung  der  „Landsturm-Arbeiterabteilung“  erfolgt  in  der  Weise,
daß  die  landsturmpflichtigen  Arbeiter  des  fraglichen  Unternehmene  militärisch
  organisiert  werden  unter  Beigabe  eines  oder  mehrerer  Landsturmoffiziere.
  Auch  diese  in  Landsturm-Arbeiterabteilungen  organisierten
Landsturmpflichtigen  unterstehen  den  militärischen  Gesetzen,  werden  vereidigt
  und  sind  zu  militärischem  Gehorsam  gegenüber  den  Anordnungen
des  Kommandanten  verpflichtet.  Sie  werden  gebildet  bei  großen  Unternehmungen
  von  öffentlichem,  zumal  kriegewirtschaftlichem  Interesse,  bei
Bergwerken,  Waffen-  und  Munitionsfabriken  und  dergleichen.  In  der
Hauptsache  werden  diese  Arbeiterabteilungen  nur  zusammengesetzt  durch
militärische  Organisation  der  bei  den  einschlägigen  Werken  bereits
beschäftigten  Arbeiter;  doch  ist  es  daneben  auch  möglich,  den  Unternehmungen
  nicht  angehörende  landsturmpflichtige  Arbeiter  nach  Maßgabe
ihrer  persönlichen  Verwendbarkeit  oder  ihres  bürgerlichen  Berufe  nötigenfalls
  zur  Dienstleistung  zuzuführen,  wie  das  im  Laufe  dieses  Krieges  auch
vielfach  geschehen  ist.

Die  ganze  Organisation  beschränkt  sich  allerdings,  wie  gesagt,  auf
landsturmpflichtige  Arbeiter  und  enthält  keine  Maßnahmen  zur