202  Arbeitsmarkt  und  Sozlalpolitit.

Auedehnung  einer  Arbeitspflicht  auf  solche  Personenkreise,  die  seinerzeit
bei  der  militärischen  Untersuchung  ale  dienstuntauglich  befunden  sind,
aber  doch  im  vollen  Besitz  einer  kriegewirtschaftlich  verwendbaren  Arbeitskraft
  sich  befinden.

Das  österreichische  Gesetz  hört  also  mit  seiner  Wirkungskraft  eigentlich
dort  auf,  wo  das  wirkliche  Problem  beginnt.  Es  liegt  —  woran  bei  dieser
Gelegenheit  erinnert  werden  muß  —  auf  der  Hand,  daß  die  Frage  des
Arbeitezwanges  sich  automatisch  aufrollt,  wenn  in  großem  Stil  von  Reiche
wegen  die  Frage  der  Arbeitelosenversicherung  in  Angriff  genommen
werden  soll.  Hierauf  aber  zielten  letzten  Endes  die  Bestrebungen  ab,  die
während  des  Krieges  seitens  der  Mehrzahl  der  Arbelterorganisationen
verfolgt  und  im  Reichstag  zur  Geltung  gebracht  wurden,  den  Arbeitenachweis
  in  umfassender  Weise  gesetzlich  zu  regeln.  Der  amtliche  Auobau
des  Arbeitsnachweises  sollte  die  Grundlage  für  die  Arbeitelof
bilden;  die  Urheber  dieses  Planes  aber  können  kaum  im  Zweifel  darüber
sein,  daß  die  Ausübung  eines  erheblichen  Arbeitezwanges  die  notwendige
Kebrseite  dieser  Medaille  bildet.

Der  Hauehaltausschuß  des  Reichstages  hat  sich  erstmale  in  seiner
Märzsitzung  1915  eingehend  mit  diesen  Dingen  beschäftigt.  Lebbaftee
Widerstreben  der  Arbeitgeberverbände  gegen  die  Entscheidung  so  tief
in  das  wirtschaftliche  und  soziale  Leben  eingreifender  Fragen  während
des  Krieges  veranlaßten  zwar  den  Staatesekretär  des  Innern  zu  der  Zusicherung,
  daß  während  der  Kriegedauer  grundsätzliche  Anderungen  von
so  weittragender  Bedeutung  auegeschlossen  sein  sollten;  die  Mehrheit
des  Reichetagee  aber  billigte  die  von  der  Mehrheit  des  verstärkten  Hausbaltausschussee
  gleichwohl  beschlossenen  Grundsätze  für  die  Regelung  des
Arbeitenachweisee  in  folgender  Form:

„I.  Im  ganzen  Reiche  ist  für  jede  größere  Gemelnde  mit  lihren  Vororten  sowie  für
se  einen  Bezirk  von  kleineren  Gemeinden  ein  Arbeiteamt  zu  errichten.  Ole  Arbeltsämter
sind  für  bestimmte  Landesteile  bzw.  Einzelstaaten  zu  Verbänden  (Landee-  bzw.  Bezlekearbelteämtern)
  zusammenzufassen.  Ole  Zentrale  blldet  das  Reichsarbeltsamt.  —  2.  Dem
Arbeiteamt  sind  alle  Arbeitsnochweise  in  seinem  Bezirk  zu  unterstellen.  —  3.  Das  Arbeiteamt
  wlrd  zu  gleichen  Tellen  zusammengesetzt  aus  Vertretern  der  Arbelter  und  Unternehmer
  auf  Grund  einer  Verhältniswahl.  Ole  Grundsätze  der  Waplordnung  sind  durch
Gesetz  festzulegen.  Das  Arbeltsamt  stebt  unter  Leltung  eines  unpartelischen  Vorsitzenden.
—  4.  Die  gleiche  Vorschrift  gilt  auch  für  die  Verwaltung  der  Landee-  bezw.  Bezirkoämter
und  für  das  Reichsarbeltsamt  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Verwaltungemitglieder  der  örtlichen
  Arbeitenachweise  die  Arbeitgeber-  und  Arbeitervertreter  zu  den  Landes-  bzw.
Bezlickeämtern  und  dlese  wiederum  die  Vertreter  zum  Relchearbeltsamt  zu  wählen  haben.
—  5.  Oem  Arbeitsamt  sind  alle  An-  und  Abmeldungen  über  Eintritt  und  Austritt  aus  dem
Arbeiteverbältnie  zu  melben,  es  dient  zugleich  als  Meldestelle  für  die  Krankenversicherung.
Oem  Ardeiteamt  sind  für  die  vom  Relchsarbeltsamt  geführte  Statistik  der  Arbeltsvermittlung
  und  A#rbeitslosigkelt  durch  die  Arbeltsnachweise  des  Bezlirks  die  geforderten  Angaben
  zu  Übermitteln.  Dem  Arbelteamt  sind  alle  im  Beziek  von  den  Arbeltonachwelsen