ODle  Arbeitsnachweise.  203

nicht  erledigten  Anforderungen  an  Arbeitskräften  oder  Überangebote  zu  melben,  um,
wenn  mögllch,  elnen  Ausgleich  in  anderen  Bezirken  herbeizuführen.  —  6.  Im  Bezirk
des  Arbeitsamts  sind  öffentliche  Arbeitsnachweise  möglichst  mit  beruflicher  Gliederung  zu
errichten  und  von  den  Gemeinden  zu  erhalten.  Ihre  Verwaltung  wird  aus  Dertretern
der  Unternehmer  und  der  Arbeiter  zu  glelchen  Teilen  gebildet,  die  durch  Verhältnieswahl
bestimmt  werden.  Far  die  Berufsabtellungen  sind  besondere  Fachaueschüsse  in  glelcher
Weise  zu  bllden.  —  7.  Die  Arbeitsvermittler  werden  von  der  Derwaltung  des  Arbeltenachweises
  gewählt.  Sie  mussen,  soweit  die  Facharbeltenachweise  und  die  Berufeabtellungen
  des  öffentlichen  Nachweises  in  Frage  kommen,  mit  den  Bechältnissen  des
Berufes  vertraut  sein,  für  den  der  Arbeltenachweie  errichtet  lst.  —  8.  Die  Arbeltevermittlung
  hat  unentgeltlich  zu  geschehen.  Aueländische  Arbeitskräfte  dürfen  nur  herangezogen
werden,  wenn  kelne  einhelmischen  auf  dem  Arbeltemarkt  vorhanden  sind.  —  9.  Sind
für  ein  bestimmtes  Gewerbe  Tarifverträge  abgeschlossen,  so  kann  durch  Beschluß  der  Verwaltung
  bestimmt  werden,  daß  die  Arbeitsvermittlung  nur  zu  den  tariflichen  Arbeitebedingungen
  erfolgt.  Für  die  Arbeitenachweise,  die  für  Tarlsgemeinschaften  ins  Leben
gerufen  und  verwaltet  werden,  gelten  im  übrigen  die  von  der  Tarifgemeinschaft  getroffenen
Bestimmungen,  die  jedoch,  sowelt  sie  den  Arbeltonachweis  betreffen,  der  Genehmigung
dee  Reichearbeitsamte  bedürfen.  —  10.  Dem  Arbeltsamt  obliegt  die  Beaufsichtigung  aller
Arbeltenachweilse  ohne  jede  Ausnahme.  Ee  sind  hierüber  entsprechende  Vorschriften
durch  Gesetz  zu  erlassen.  Ebenso  sind  Naßnahmen  zu  treffen,  um  zu  verhindern,  daß  der
Arbeltenachwele  seinem  eigentlichen  Zweck,  der  Arbeltevermlttlung,  entfremdet  wird.
Inebesondere  darf  der  Arbeitsnachwele  ulcht  dazu  benutzt  werden,  die  Organisationsfreiheit
des  elnzelnen  Alrbeitgebers  und  Arbeiters  zu  beschränken.“

Den  vorstehenden  Kommissionsbeschlüssen  liegen  die  Leitsätze  zugrunde,
  welche  am  10.  Februar  1915  in  einer  unter  dem  Vorsitze  des
sozialdemokratischen  Reichstageabgeordneten  Legien  abgehaltenen  Besprechung
  im  Berliner  Gewerkschaftehause  die  Generalkommission  der
Gewerkschaften,  der  Gesamtverband  der  christlichen  Arbeiterverelne,  der
Verband  der  deutschen  Gewerkvereine  (Hirsch-Duncker)  und  der  polnische
Berufsverein  vereinbart  haben.

Alles  Für  und  Wider  in  Sachen  des  Arbeitszwanges  und  der  Zwangeorganlsation
  der  Arbeitsnachweise  nahm  ein  Ende,  ale  die  leider  nur  viel
zu  spät  beginnende  Ara  Hindenburg-Ludendorff  auch  auf  wirtschaftlichem
Gebiet  energisch  betriebene  Anregungen  von  leitender  militärischer  Seite
brachte.  Das  sogenannte  „Hindenburg-Programm“,  das  den  auf
gegnertscher  Seite  kriegstechnisch  gemachten  Fortschritten  weit  mehr  Rechnung
  trug,  als  es  bie  dahin  geschehen  war,  sah  eine  Steigerung  der
deutschen  Kriegführung  vor,  die  auch  eine  wesentliche  Anspannung  der
deutschen  Kriegewirtschaft  erforderte.

Inzwischen  war  der  deutsche  Arbeitsmarkt  stärker  und  stärker  beansprucht.
  Oie  Zahl  der  Arbeitslosen  bei  den  Arbeiter-Fachverbänden
war  unter  zwei  Prozent,  d.  b.  unter  den  normalen  Friedensstand,  gesunken.
  Bei  den  Arbeitenachweisen  fielen  auf  100  offene  Stellen  zur  Zeit,
als  Hindenburg  die  Heeresleitung  übernahm,  nur  noch  etwa  60  Arbeitsuchende.
  Auch  weibliche  Arbeitskräfte  waren  bereite  in  immer