2W4  Arbeltsmartt  und  Sozlalpoliit

stärkerem  Maße  herangezogen  worden,  und  ihr  Angebot  überschritt  bei
den  Arbeitenachweisen  kaum  noch  um  ein  Biertel  die  Nachfrage.

Aun  wurden  die  militärischen  Einziehungen  noch  wesentlich  erhöbt.
Es  begann  eine  scharfe  Nachforschung  nach  kriegsver  gsfãhig
Reklamierten  und  auch  die  Garnis  ..  gsfähigen  und  die
Arbeitedienstfähigen  wurden  möglichst  —  zum  Ersatz  der  K.  V.=Leute
  in  Heimatedienst  und  Etappe  herangezogen.  Dadurch  wurde  der
freie  Arbeitsmarkt  immer  mehr  von  den  männlichen  Arbeitskräften  entblößt,
  und  es  machte  sich  nun  mit  gebieterischer  Notwendigkeit  das  Verlangen
  nach  Arbeitezwang  für  die  Kriegezeit  geltend.  Das  Recht  des
Staatee  auf  die  Arbeitskraft  seiner  Bürger  wurde  aus  bekrittelter  Theorie
zur  ernsten  Wirklichkeit:  Am  22.  November  1916  veröffentlichte  die  Regierung
  den  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  den  Baterländischen  Hilfedienst,
  in  vier  kurzen  und  knappen  Paragraphen,  den  dringenden  Kriegededürfnissen
  entsprechend,  ohne  alle  Umschweise.  Der  Reichestag  machte
sich  mit  anerkennenswerter  Beschleunigung  an  die  Ourcharbeitung  des
Gesetzes,  ließ  es  sich  aber  nicht  nehmen,  ihm  mancherlei  Verbrämungen
und  Abschwächungen  zu  geben.  In  der  Form,  in  der  es  am  5.  Dezember
1916  mit  der  kaiserlichen  Unterschrift  veröffentlicht  werden  konnte,  waren
aues  den  4  Paragrapden  deren  20  geworden.  Ibre  wichtigsten  lauteten:

&amp;5  1.  Zeder  männliche  Deutsche  vom  vollendeten  siebzehnten  ble  zum  vollendeten
sechzigsten  Lebensjahre  ist,  soweit  er  nicht  zum  Dienste  in  der  bewaffneten  Macht  einberufen
  ist,  zum  vaterländischen  Hilfedlenst  während  des  Kriegee  verpflichtet.

§5  2.  Als  im  vaterländischen  Hllfedienst  tätig  gelten  alle  Personen,  die  bei  Behörden,
  behördlichen  Einrichtungen,  in  der  Kriegeindustrie,  in  der  Land-  und  Forftwirtschaft,
in  der  Krankenpflege,  in  kriegewirtschaftlichen  Organisationen  jeder  Art  oder  in  sonstigen
Berufen  ober  Betrieben,  die  für  dle  Zwecke  der  Kriegführung  oder  der  Volksversorgung
unmittelbar  oder  mittelbar  Bedeutung  haben,  beschäftigt  sind,  soweit  die  Zahl  dieser  Personen
  das  Bedürfnie  nicht  überstelgt.  Hilfedienstpflichtige,  die  vor  dem  1.  August  1916
in  elnem  land-  und  fortstwictschaftlichen  Betriebe  tätig  waren,  dürfen  aus  diesem  Berufe
nicht  zum  Zwecke  der  Uberweisung  in  eine  andere  Beschäftigung  im  vaterländischen
Hilfedienst  herausgezogen  werden.

5  3.  Ole  Leitung  des  vaterländischen  Hilfedienstee  liegt  dem  belm  Königllch  Vreußischen
  Kriegeministerium  errichteten  Kriegsamt  ob.

g  4.  Uber  die  Frage,  ob  und  in  welchem  Umfange  die  Zahl  der  bel  einer  Behörde
beschäftigten  Personen  das  Bedürfnie  übersteigt,  entscheidet  die  zuständige  Reiche-  oder
Landeezentralbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Kriegeamt.  Uber  die  Frage,  was  ale
behördliche  Einrichtung  anzuseben  ist,  sowie  ob  und  in  welchem  Umfang  dle  Zabl  der  bei
einer  solchen  beschäftigten  Personen  das  Bedürfnie  übersteigt,  entscheidet  das  Kriegeamt
nach  Benehmen  mit  der  zuständigen  Relche-  oder  Landeszentralbehörde.

Im  übrigen  entschelden  über  dle  Frage,  ob  ein  Beruf  oder  Betrieb  im  Sinne  dee
&amp;#2  Bedeutung  hat,  sowle  ob  und  in  welchem  Umfang  die  Zahl  der  in  elnem  Beruf,  einer
Organisation  oder  einem  Betriebe  tätigen  Personen  das  Bedürfnie  überstelgt,  Aueschüssc,
dle  für  den  Bezirk  jedes  Stellertretenden  Generalkommandos  oder  für  die  Telle  des
Bezlrie  zu  bilden  find.