Der  vaterländische  Hilfedlenst.  205

8  7.  Hie  nicht  im  Sinne  des  §  2  beschäftigten  Hilfsdienstpflichtigen  können  jederzelt
zum  vaterländischen  Hilfedienst  herangezogen  werden.  Die  Heranzlehung  erfolgt  in  der
Regel  zunächst  durch  eine  Aufforderung  zur  freiwilligen  Meldung,  die  das  Kriegeamt
oder  eine  durch  Vermittlung  der  Landeszentralbehörde  zu  bestimmende  Stelle  erläßt.
Wird  dieser  Aufforderung  nicht  in  auereichendem  Maße  entsprochen,  so  wird  der  einzelne
Hilfodlenstpflichtige  durch  besondere  schriftliche  Aufforderung  eines  Ausschusses  herangezogen,
  der  in  der  Regel  für  jeden  Bezlek  einer  Ersatzkommission  zu  bilden  ist  und  aus
einem  Offizler  als  Vorsitzendem,  einem  höberen  Beamten  und  je  zwei  Vertretern  der  Arbeltgeber
  und  der  Arbeltnehmer  besteht.  Bei  Stimmengleichbelt  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden
  den  Aueschlag.  Fur  die  Bestellung  des  Offiziers  sowle  der  Vertreter  der  Arbeitgeber
  und  der  Arbeitnehmer  gilt  §  5  Satz  2;  den  höheren  Beamten  beruft  die  Landes--zentralbebörde
  oder  die  von  ihr  zu  bestimmende  Behärde.

Jeder,  dem  die  besondere  scheiftliche  Aufforderung  zugegangen  ist,  hat  bei  einer  der
nach  §  2  in  Frage  kommenden  Stellen  Arbeit  zu  suchen.  Sowelt  hlerdurch  eine  Beschäftigung
  binnen  zwel  Wochen  nach  Zustellung  der  Aufforderung  nicht  herbeigeführt  wlrd,
findet  die  Uberweisung  zu  einer  Beschäftigung  durch  den  Ausschuß  statt.

Über  Beschwerden  gegen  die  Überwelsung  entscheldet  der  bei  dem  Stellertretenden
Seneralkommando  gebildete  Ausschuß  (§  4  Abs.  2).  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende
Wirkung.

g  8.  Bei  der  Uberweisung  zur  Beschäftigung  ist  auf  das  Lebenealter,  dle  Famlllenverhältulsse,
  den  Wohnort  und  die  Gesundhelt,  sowle  auf  die  bisherige  Tätigkelt  des  Hilfedienstpflichtigen
  nach  Möglichkeit  Rücksicht  zu  nehmen;  deegleichen  ist  zu  prüfen,  ob  der  in
Auesicht  gestellte  Arbeitslohn  dem  Beschäftigten  und  etwa  zu  versorgenden  Angehörigen
ausrelchenden  Unterhalt  ermöglicht.

g  9.  Alemand  darf  einen  Hllfedlenstpflichtigen  in  Beschäftigung  nehmen,  der  bei
einer  der  im  §  2  bezeichneten  Stellen  beschäftigt  ist  oder  in  den  letzten  zwel  Wochen  beschäftigt
  gewesen  ist,  sofern  der  Hilfedienstpflichtige  nicht  eine  Bescheinigung  seinee  letzten
Arbeitgebers  darüber  beibringt,  daß  er  dle  Beschäftigung  mit  dessen  Zustimmung  aufgegeben
  hat.  Weigert  sich  der  Arbeitgeber  die  von  dem  Hilfedienstpfllchtigen  beantragte
Bescheinigung  auszustellen,  so  steht  diesem  die  Beschwerde  an  einen  Ausschuß  zu,  der  in
der  Regel  für  seden  Bezirk  einer  Ersatzkommission  zu  bilden  ist  und  aus  einem  Beauftragten
des  Krlegsamte  als  Voriitzendem  sowie  aus  je  drei  Vertretern  der  Arbeltgeber  und  der
Arbeltnehmer  besteht.  Ze  zwei  dieser  Vertreter  sind  ständig,  die  übrigen  sind  aus  der
Berufegruppe  zu  entnehmen,  welcher  der  beteiligte  Hllfeblenstpflichtige  angehört.  Erkennt
  der  Ausschuß  nach  Untersuchung  dee  Falles  an,  daß  ein  wichtiger  Grund  für  das  Auescheiden
  vorliegt,  so  stellt  er  eine  Bescheinigung  aue,  die  in  lhrer  Wirkung  dle  Beschelnlgung
des  Arbeltgebere  ersetzt.  Als  wichtiger  Grund  soll  insbesondere  eine  angemessene  Verbesserung
  der  Arbeitebedingungen  im  vaterländischen  Hllfedlenst  gelten.

SlI.  In  allen  für  den  vaterländlschen  Hilfsdienst  tätigen  Betrieben,  für  die  Titel  VII
der  Gewerbeordnung  gilt  und  in  denen  in  der  Regel  mindestens  50  Arbeiter  beschäftigt
werden,  müssen  ständige  Arbeiterausschüsse  bestehen.  Soweit  für  solche  Betriebe  ständige
Arbeiterausschüsse  nach  §  134h  der  Gewerbeordnung  oder  nach  den  Berggesetzen  nicht
bestehen,  sind  sie  zu  errichten.  Die  Mitglleder  dieser  Arbeiterausschüsse  werden  von  den
volllährigen  Arbeltern  des  Betriebs  oder  der  Betriebsabteilung  aus  ihrer  Mltte  in  unmittelbarer
  und  geheimer  Wahl  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältnlswahl  gewählt.  Das
Nähere  beftimmt  die  Landeezentralbehörde.  Nach  denselben  Grundsätzen  und  mit  den
gleichen  Befugnissen  sind  in  Betrieben  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  mit  mehr  als  50
nach  dem  Dersicherungegesetze  für  Angestellte  versicherungspflichtigen  Angestellten  besondere
  Ausschüsse  (Angestelltenausschüsse)  für  diese  Angestellten  zu  errichten.