206  Arbeltsmarkt  und  Sozialpolltie.

*5  12.  Dem  Arbeiterausschusse  liegt  ob,  das  gute  Einvernehmen  innerhalb  der  Arbeiterschaft
  des  Betriebes  und  zwischen  der  Arbelterschaft  und  dem  Arbeitgeber  zu  fördern.
Er  hat  Anträge,  Wünsche  und  Beschwerden  der  Arbeiterschaft,  die  sich  auf  dle  Betriebeelnrichtungen,
  die  Lohn-  und  sonstigen  Arbeitsverhältnisse  des  Betriebe  und  seiner  Wohlfahrtselnrichtungen
  bezleben,  zur  Kenntnie  des  Unternehmere  zu  bringen  und  sich  darüber
zu  äußern.  Auf  Verlangen  von  mindestens  einem  Viertel  der  Mitglieder  dee  Arbeiter--ausschusses
  muß  eine  Sitzung  anberaumt  und  der  beantragte  Beratungesgegenstoanb  auf
die  Tagesordnung  gesetzt  werden.

5  13.  Kommt  in  einem  Betceiebe  der  im  &amp;  11  bezeichneten  Art  bel  Streitigkeiten
über  dle  Lohn-  oder  sonstigen  Arbeitebedingungen  eine  Einigung  zwischen  dem  Arbeitgeber
  und  dem  Arbeiterausschusse  nicht  zustande,  so  kann,  wenn  nicht  beide  Telle  ein  Gewerbegericht,
  ein  Berggewerbegericht,  ein  Einlgungsamt  einer  Innung  oder  eln  Kaufmannsgewerbegericht
  als  Einigungsamt  anrufen,  von  jedem  Teile  der  in  &amp;  9  Abs.  2  bezeichnete
  Ausschuß  als  Schlichtungestelle  angerufen  werden.  In  dlesem  Falle  fünden  die  &amp;  66.
68  ble  73  des  Gewerbegerichtsgesetzes  entsprechende  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß
ein  Schledespruch  auch  dann  abzugeben  ist,  wenn  einer  der  beiden  Teile  nicht  erscheint
oder  nicht  verhandelt,  sowie  daß  Personen,  die  an  der  einzelnen  Streitsache  als  Arbeitgeber
  oder  als  Mitglied  dee  Arbeiterausschussee  beteiligt  gewesen  sind,  bei  dem  Schledsspruch
  nicht  mitwirken  dürfen.

Besteht  in  einem  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst  tätigen  Betriebe,  für  den  Titel  VII
der  Gewerbeordnung  gilt,  ein  ständiger  Arbeiteraueschuß  weder  nach  der  Gewerbeordnung
oder  den  Berggesetzen  noch  nach  §  11  Abs.  2  oder  Abs.  3  dleses  Gesetzes,  so  kann  bel  Streitigkelten
  zwischen  der  Arbelterschaft  und  dem  Arbeitgeber  übec  dic  Lohn-  oder  sonstigen  Arbelts
bedingungen  der  in  99  Abs.  2  bezeichnete  Aueschuß  ale  Schlichtungsstelle  angerufen  werden;
das  gleiche  gilt  für  die  landwirtschaftlichen  Betriebe.  Die  Bestimmungen  bes  Abs.  1  Satz  2
gelten  entsprechend.

Unterwirft  sich  dec  Arbeitgeber  dem  Schledespruch  nicht,  so  lst  den  betelllgten  Arbeitnehmern
  auf  ihr  Verlangen  dle  zum  Aufgeben  der  Arbeit  berechtigende  Beschelnigung
9  zu  erteilen.  Unterwerfen  sich  die  Arbeitnehmer  dem  Schledespruch  nicht,  so  darf
lhnen  aue  der  dem  Schledespruch  zugrunde  liegenden  Veranlassung  die  Bescheinigung
nicht  ertellt  werden.

8  14.  Den  im  vaterländischen  Hilfedienst  beschäftigten  Personen  darf  die  Ausübung
bes  ihnen  beshih  zustehenden  Vereins-  und  Versammlungerechte  nicht  beschränkt  werden.

#5  16.  Oie  auf  Grund  dlesee  Gesetzes  der  Landwirtschaft  überwlesenen  gewerbllchen
Arbeilter  unterllegen  nicht  den  landeegesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Gesinde.

Durch  die  Ausgestaltung,  die  das  Gesetz  von  seiten  des  Reichstages
erfahren  hatte,  war  ihm  nur  allzuviel  von  seiner  unmittelbaren  Wirksamkeit
  genommen,  und  nur  langsam  setzte  es  sich  in  die  Praxis  um.

In  welchem  Maße  die  militärischen  Einziehungen  dem  Arbeiteomarkt
männliche  Kräfte  entzogen,  läßt  sich  erkennen  aus  den  Nachweisungen  der
Krankenkassen.  Setzt  man  deren  Mitgliederzahl  nach  dem  Stande  von
Zuni  1914  auf  100,  so  hatten  sie  im  Februar  1917  einen  Tiefstand  von  59
erreicht.  Demgegenüber  steht  eine  Mehrbeschäftigung  weiblicher  Arbeitskräfte
  dergestalt,  daß  deren  Mitgliederzahl  bei  den  Krankenkassen  von  100
im  Juni  1914  auf  118,5  im  Dezember  1917  stieg.  Im  Mai  1918  kamen  bei
den  Arbeitenachweisen  auf  100  offene  Stellen  bei  den  männlichen  Personen
  59  Arbeitsuchende,  beim  weiblichen  Geschlecht  885.  Im  50.  Kriegs-