Das  Teil-Moratorium.  215

ihrer  für  den  Kriegefall  lang  vorbereiteten  kroftvollen  Stellung  und  sodann  in  Wechselwirkung
  mit  der  Reichobank  die  Darlehnskassen  und  die  zahlreichen  Kriegekreditanstalten,
die  mit  großem  Geschick  und  in  wahrem  Gemeinsinn  auf  den  verschledensten  Wegen  des
Zusammenschlussee  gebildet  wurden.  Demgegenüber  wäre  die  Gesamtlage  erheblich  verschlechtert
  worden,  wenn  allen  Schuldnern  die  Zahlung  gestundet  und  so  an  Stelle  der
Rechtepflicht  der  freie  Wille  gesetzt  worden  wäre.“

Immerhin  waren  auch  in  Deutschland  Fristverlängerungen  für  Zahlungen
  notwendig,  die  teilweise  einem  Moratorium  nahe  kamen.

Wie  die  Mobilmachungepläne  des  Großen  Generalstabes,  so  lagen
auch  die  finanziellen  Mobilmachungepläne  lange  vor  Kriegebeginn
  in  den  Schubfächern  der  Reichsbank  und  des  Reichsschatzamtes;
und  es  konnten  nicht  nur  die  fertigen  Gesetzentwürfe  am  dritten  Mobilmachungstage
  dem  Reichstag  vorgelegt  werden,  sondern  es  war  auch
von  langer  Hand  das  ganze  Heer  von  Beamten  bestimmt,  das  bie  in  die
entlegensten  Städte  die  Maßnahmen  zur  Kreditförderung  während  des
Krieges  durchzuführen  haben  würde.

Unter  den  Gesetzesvorlagen,  die  den  Reichstag  am  4.  August  1914
beschäftigten,  trugen  finanzwirtschaftlichen  Charakter  das  Gesetz  über  die
Ermächtigung  des  Bundesrates  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  und
über  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechtes  im
Falle  kriegerischer  Ereignisse.  Der  Paragraph  3  diesee  Gesetzes  legt  in  die
Hand  des  Bundeerates  außerordentlich  weitgehende  Befugnisse  zur
Durchführung  wirtschaftlicher  Erleichterungen.  Sein  erster  Absatz  lautet:
„Der  Bundeerat  wird  ermächtigt,  während  der  Zeit  des  Krieges  diejenigen
gesetzlichen  Maßnahmen  anzuordnen,  welche  sich  zur  Abhilfe  wirtschaftlicher
  Schädigungen  als  notwendig  erweisen.“

Auf  der  Grundlage  dieses  Gesetzes  erging  am  6.  August  zunächst  eine
Bekanntmachung  des  Bundeerates,  in  der  die  Wechselfristen  einstweilen
um  30  Tage  verlängert  wurden.  Daran  schlossen  sich  Bekanntmachungen
dee  Bundeerates  vom  7.  und  8.  August  über  die  gerichtliche  Bewilligung
von  Zahlungefristen  und  die  Anordnung  einer  Geschäfteaufsicht  zur  Abwendung
  des  Konkursverfahrene  an.

Weitere  Gesetze  regelten  die  Abwicklung  von  börsenmäßigen  Zeitgeschäften
  in  Waren  und  den  Schutz  der  infolge  des  Krieges  an  Wahrnehmung
  ihrer  Rechte  behinderten  Personen.

Sowohl  für  die  Umlaufemittel  des  Reiches  während  des  Krieges  wie
für  den  Fortbestand  der  Kreditwirtschaft  war  von  größter  Tragweite
das  Darlehnskassengesetz,  das  gleichfalls  am  4.  August  1914  erging.
Es  bestimmte,  daß  nach  Bedarf  bei  den  Reichsbankhauptstellen  und  Reichsbankstellen
  Darlehnskassen  errichtet  werden  sollen  „mit  der  Bestimmung,
zur  Abhilfe  des  Kreditbedürfnisses,  vorzüglich  zu  Beförderung  des  Handelsund
  Gewerbebetriebes  gegen  Sicherheit  Darlehen  zu  geben“.