216  Finanzwirtschaft.

Für  den  Betrag  der  bewilligten  Darlehen  sollten  unter  der  Beneumung
  „Darlehnskassenscheine“  besondere  Geldzeichen  in  Umlauf  gebracht
  werden,  die  an  jeder  öffentlichen  Kasse  nach  ihrem  vollen  Nennwert
in  Zahlung  zu  nehmen  sind.

Der  Gesamtbetrag  der  Darlehnskassenscheine  wurde  in  dem  Gesetz
ursprünglich  auf  1500  Millionen  Mark  festgesetzt;  doch  wurde  der  Bundesrat
  zugleich  ermächtigt,  im  Bedarfsfalle  den  Betrag  der  auszugebenden
Darlehnskassenscheine  zu  erhöhen.

Uber  die  von  den  Darlehnekassen  zu  beleihenden  Werte  bestimmte
Paragraph  4  des  Darlehnskassengesetzes:

„Die  Sicherheit  kann  bestehen:

a)  in  Verpfändung  innerhalb  des  Gebiete  des  Reiche  lagernder,  dem  Verderben  nicht
auegesetzter  Waren,  Boden-,  Bergwerke-  und  gewerblicher  Erzeugnisse  in  der  Regel  bis
zur  Hälfte,  ausnahmeweise  bie  zu  zwei  Dritteln  ihres  Schätzungewertese  nach  Verschledenbeit
  der  Gegenstände  und  lhrer  Verkäuflichkeit;

b)  in  Berpfändung  von  Wertpapieren,  welche  vom  Relche  oder  von  der  Regierung
eines  Bundesstaates  oder  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften  von  Korporationen,
  Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  welche  im  Geblete
des  Reiches  ihren  Sitz  haben,  ausgegeben  sind,  mit  einem  Abschlag  vom  Kurse  oder  marktgängigen
  Preise.  Paplere,  welche  nicht  auf  den  Inhaber  lauten,  müssen  der  Darlehnekasse
  übertragen  werden;

)  in  Verpfändung  von  anderen  Wertpapieren,  welche  die  Hauptverwaltung  für
zulässig  erklärt.“

Der  Zinsfuß  der  bewilligten  Darlehen  soll  in  der  Regel  höher  sein
als  der  öffentlich  bekanntgemachte  Prozentsatz,  zu  dem  die  Reichebank
Wechsel  ankauft.

Die  Verwaltung  der  Darlehnskassen  wurde  der  Reichesbank  unter
Absonderung  von  ihren  übrigen  Geschäftszweigen  übertragen.

Die  Darlehnskassenscheine  sollten  ursprünglich  auf  Beträge  von
5,  10,  20  und  50  Mark  ausgestellt  werden.  Die  Zahl  der  in  den  ersten  Tagen
nach  Annahme  dieses  Gesetzes  durch  den  Reichotag  eröffneten  Darlehnskassen
  belief  sich  auf  99.

Als  sich  im  Laufe  der  Mobilmachung  ein  großer  Mangel  an
kleinen  Umlaufeomitteln  herauegestellt  hatte,  ordnete  der  Bundeerat
an,  daß  die  Reicheschuld  waltung  zur  Ausgabe  von  Oarlehnekassenscheinen
  auch  über  Beträge  von  2  und  1  Mark  ermächtigt  würde.  Oiese
kleinen  Darlehnskassenscheine  waren  zwar  im  Harlehnekassengesetz  nicht
vorgesehen,  doch  konnte  der  Bundeerat  sie  anordnen  auf  Grund  des  oben
angeführten  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundeerates  zu  wirtschaftlichen
  Maßnahmen.

Zm  weiteren  Verlauf  wurden  für  die  Beleihungen  durch  die  Darlehns--kassen
  noch  mancherlei  Erleichterungen  geschaffen,  insbesondere  brauchten
die  zu  beleihenden  Produkte  nicht  unter  Verschluß  der  Darlehnekasse