218  Finanzwirtschaft.

vom  4.  August  1914  datierten  Gesetze  betreffend  Anderung  des  Münzgesetzes,
  Anderung  des  Bankgesetzes  und  betreffend  die  Reichskassenscheine
  und  die  Banknoten.

Das  Gesetz  über  die  Anderung  des  Münzgesetzes  setzte  Reichskassenscheine
  und  Reichesbanknoten  bis  auf  weiteres  an  die  Stelle  der  Goldmünzen;
  das  Gesetz  über  die  Anderung  des  Bankgesetzee  setzte  Schuldverschreibungen
  des  Reiches,  die  nach  spätestens  drei  Monaten  mit  ihrem
Nennwert  fällig  sind,  den  Wechseln  dee  Reiches  gleich;  und  das  dritte
der  erwähnten  Gesetze  machte  die  Reichekassenscheine  zu  gesetzlichen
Zahlungemitteln  und  hob  die  Berpflichtung  zur  Einlösung  von  Reichekassenscheinen
  und  Reichsbanknoten  zeitweilig  auf.

In  der  Märzsitzung  1915  des  Reichstages  wurde  ein  Gesetz  über  die
vermehrte  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen  sowie  von  Reichebanknoten
über  zehn  Mark  angenommen.  Oie  Ermächtigung  der  Reichebank  zur
Ausgabe  von  Banknoten  auf  den  Betrag  von  zehn  Mark  ist  übrigens
durch  dieses  Gesetz  nicht  zeitlich  begrenzt  oder  an  die  Kriegedauer  gebunden,
  sondern  bleibt  generell  bestehen.

Lebhaft  war  die  Reichebank  bemüht,  das  Gold  aus  dem  Verkehr
in  ihre  Tresore  zu  ziehen.  Ourch  Bundeeratebek  chung  vom
28.  September  1914  wurden  alle  vertraglich  getroffenen  Bereinbarungen
über  Zahlung  in  Gold  als  unverbindlich  erklärt.  Das  Gold  gehörte  als
Grundlage  der  vermehrten  Umlaufsmittel  in  die  Reichsbank,  der  es  in
fortlaufend  steigendem  Maße  gelang,  das  Gold  an  sich  zu  zieben,  so  daß
während  des  Krieges  der  Stand  der  Notendeckung  durch  Metall  sich  zunächst
fortgesetzt  besserte,  ganz  im  Gegensatz  zu  anderen  kriegführenden  Ländern.

Zu  Beginn  des  Krieges  von  privater  Seite  gemachte  Vorschläge,
nicht  nur  das  gemünzte  Gold  zu  sammeln,  sondern  nach  dem  Muster  der
Befreiungskriege  auch  das  verarbeitete  Gold  im  Privatbesitz  bis  zu  den
Trauringen,  wurden  ursprünglich  von  den  amtlichen  Stellen  mit  hober
Geste  abgelehnt;  mit  der  Dauer  des  Krieges  und  mit  der  steigenden  Notwendigkeit,
  die  spärlichen  Bezüge  aus  dem  Auslande  mit  Gold  teuer  zu
bezahlen,  kam  die  Reichsbank  jedoch  in  eine  Lage,  in  der  ihr  Ringen  nach
Gold  immer  größer  werden  mußte.  Man  griff  also  schließlich  doch  zu  den
Goldsammlungen  und  errichtete  überall  Goldankaufestellen,  mußte  nun
aber  die  Erfahrung  machen,  daß  das,  was  in  der  ersten  Kriegszeit  mit  Begeisterung
  in  großen  Massen  bergegeben  worden  wäre,  durchaus  nicht
mehr  so  reichlich  floß,  zumal  sich  inzwischen  das  Kriegegewinnlertum
breit  zu  machen  begann,  dae  seinerseits  mit  starker  Nachfrage  nach
Goldwaren  an  den  Juwelenhandel  herantrat.

Obwohl  die  Reichsbank  in  den  ersten  Kriegswochen  annähernd  eine
halbe  Milliarde  Mark  an  Reichskassenscheinen,  Silber-,  Nickel-  und  Kupfer-