Die  e  Gesamttosten  des  Weltrieges  ·  22

Nach  deutschen  Angaben  hatte  die  Entente  beim  Schluß  des  vierten
Kriegsjahres  von  500  Milliarden  Mark  Kriegekosten  125,6  fundiert,  die
Mittelmächte  von  186  Milliarden  143,3.  Nach  der  Schweizer  Quelle
waren  bei  den  Hauptkriegführenden  an  Anleihen  gezeichnet  oder  zur
Zeichnung  aufgelegt  Ende  Zuli  1918:

In  ODeutschland  108264  000  Fr.  zu  4½—5  ½%  ,  95—99  Ausgabekurs,
5,05—5,63  Zinsertrag.

Osterreich  36347000  „  „  5½  %  92,50—97,  50  Auegabekure,
6.,15—6,90  Zinsertrag.

„  Ungen  15  379000  „  „  3½—6  %  q90,  80—97,70  Ausgabekure,
6,05—6,90  Zinsertrag.

„  Eroßbritannien  73222  000  „  „  3½—5  %  95—100  Ausgabekuro,

3,95—5,50  Zinsertrag.

„  Frankrei  Al  918  Oo0o  „  „  4—5  %  68,60—88,75  Ausgabekure,
§,60—5,85  Zinsertrag.

„  Itallen  14776000  „  „  4½—5  %%  S86,  50—97,  50  Ausgabekurs,
4,70—S,  80  Zinsertrag.

„  Dereinlgte  Staaten  51702000  „  „  J—4¼  %  100  Auegabekucs,
3,50—4,25  Zinsertrag.

„  Nußland  29833000  „  „  3—3½%  5  85—99  Ausgabekure,

5,30—6,  75  Zinsertrag.

Das  in  normalen  Zeiten  wichtigste  Finanzgesetz:  der  Reichehaushaltsetat,
  nahm  unter  den  Einwirkungen  des  Krieges  eine  sehr  einfache
Form  an,  indem  in  der  Hauptsache  für  alle  laufenden  Ausgaben  die  Sätze
des  Vorjahres  angenommen  und  Anderungen  vermieden  wurden.  Oas
Etatsgesetz  für  1915  lautete  in  seinen  wesentlichen  Paragraphen:

g  1.  Oer  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Reichebaushaltsetat  für  das  Rechnungejahr
  vom  1.  April  1915  bie  31.  März  1916  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe  auf
13  365  423  431  Mark  festgestellt,  und  zwar

im  ordentlichen  Etat

auf  3323  081  431  Mark  an  Einnahmen,

„  3098  429  708  „  an  fortdauernden  und

„  224651  723  „  an  einmaligen  Ausgaben,
im  außerordentlichen  Stat

auf  10  042  342  000  Mark  an  Einnahmen  und

„  10  042  342  OCO00  „  an  Auegaben.

8  2.  Der  Reichekanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentllcher
Ausgaben  nach  Verkündung  dieses  Gesetzes  die  Summe  von  9  961  842  782  Mark  im
Wege  des  Kredite  flüssig  zu  machen.

Der  Reichskanzler  wird  ferner  ermächtigt,  bie  zur  Tilgung  der  Reichsschuld  bestimmten
Mittel  zum  Ankauf  von  Schuldverschreibungen  zu  verwenden.  Sowelt  ee  sich  hlerbei  um
die  im  Kapitel  3  der  Einnahmen  des  außerordentlichen  Etate  ausgebrachten  Beträge  von
inegesamt  74  568  349  Mark  handelt,  erhöht  sich  die  im  Abs.  1  bezeichnete  Kreditsumme  um
die  für  diese  Ankäufe  verwendeten  Beträge.

Der  §  3  dee  Gesetzes,  betreffend  ÄAnderungen  im  Finanzwesen,  vom  15.  Jull  1909
(Reiche-Gesetzbl.  S.  743)  findet  im  Rechnungsejahr  1915  auf  die  aus  Anlaß  dee  Krieges
begebenen  Anleihen  keine  Anwendung.  1.

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