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bringen  wir  schon  jetzt  in  der  Gestalt  des  Branntweinmonopols.  Was  weiter  mögllch  ist,
z.  B.  auf  dem  Gebiete  der  Mineralöle,  des  Stickstoffe  usw.,  das  werden  wir  dann  später
auf  Grund  der  wirtschaftlichen  Entwicklung  bei  Kriegsende  beurtellen  müssen.  Jetzt  können
wir  meiner  Überzeugung  nach  nur  das  in  Angriff  nehmen  und  nach  Möglichkeit  abschließend
erledigen,  was  unter  allen  Umständen  ein  Teil  der  späteren  Gesamtreform  sein  wird.
Das  muß  meiner  Uberzeugung  nach  aber  bald  geschehen,  wenn  wir  nicht  später  vor  einer
nach  Zeit  und  Arbeitskräften  gar  nicht  mehr  zu  bewältigenden  Aufgabe  stehen  wollen,
und  das  muß  meiner  Überzeugung  nach  auch  mit  fester  Hand  geschehen,  wollen  wir  jetzt
nicht  Stück-  und  Flickwerk  leisten,  was  am  Schlusse  nur  zu  nochmaligen  Erhöhungen  eben
dleser  selben  Steuern  führen  würde.“

Die  dem  Reichstag  Mitte  April  1918  vorgelegten  Steuergesetze
hatten  kurz  folgenden  Inhalt:

1.  Branntweinmonopol.  Aller  Branntwein  ist  on  die  Monopoloerwaltung
abzuliefern.  Wo  ausnahmsweise  den  Brennern  die  Rückbehaltung  des  Branntweines
gestattet  wird,  muß  ein  Branntweinaufschlag  entrichtet  werden.  Kontingentierung  und
Durchschnittebrand  bleiben  bestehen.  Das  zu  errichtende  Monopolamt  besteht  aue  Derwaltungsabteilung
  und  Geschäftsabteilung.  Diese  ist  die  bisherige  Spirituszentrale.  Dazu
tritt  ein  Beirat  aus  20  Mitgliedern,  dem  angebören:  5  Mitglieder  des  Bundesrats,  5  Mitglieder
  des  Reichstage,  s  landwirtschaftliche  Brenner,  5  von  der  Monopolverwaltung
vorgeschlagene  Vertreter  der  gewerblichen  Brenner.  Die  Verkaufepreise  sind  so  festzusetzen,
  daß  dem  Reiche  nach  Abzug  aller  Kosten  eine  Reineinnahme  von  800  Mark  für
ein  Hektoliter  verbleibt.  Der  Preie  für  Trinkbranntwein  wird  teuer,  der  für  gewerblichen
Branntwein  billig  festgesetzt.  Die  Monopolverwaltung  wird  auch  die  einfacheren  Trinkbranntweine
  herstellen,  die  Destillateure  werden  abgefunden.  Bei  der  Herstellung  von
Markenbranntwein  ist  eine  weitere  Abgabe  von  1  Mark  für  das  Liter  zu  bezahlen.

2.  Biersteuer.  Besteuerung  des  fertigen  Bieres  im  Augenblick  der  Entfernung
aue  der  Brauerei  oder  des  Verbrauchs  in  der  Brauerei.  Die  NRohstoffüberwachung  wird
ergänzt  durch  eine  Buchführung  über  die  Bierbereitung.  Die  Steuer  beträgt  10  Mark
für  das  Hektoliter  bei  2000  hl  und  steigt  bei  größerer  Produktion  staffelwelse  bis  auf
12,50  Mark.

3.  Weinsteuer.  Die  Weinsteuer  wird  erhoben  beim  Hersteller  oder  Händler,  wenn
der  Übergang  des  Weines  zum  Verbraucher  stattfindet.  Sie  beträgt  20%  vom  Werte.
Ein  Weinprüfungsamt  stellt  in  Zweifelsfällen  den  Wert  fest.  Nachbesteuerung  für  dlie
Weine  der  letzten  drei  Ernten.

4.  Schaumweinsteuer.  Dis  bieberige  Staffelung  von  1  bie  3  Mark  wird  durch  den
einheitlichen  Satz  von  3  Mark  für  die  Flasche  ersetzt.

5.  Besteuerung  von  Nineralwässern  und  künstlich  bereiteten  Getränken;
  Erhöhung  der  Zölle  für  Kaffee,  Tee,  Kakao  und  Schokolade.  Die
Steuersätze  für  Mineralwässer,  Limonaden  und  konzentrierte  Kunstlimonaden  sind  gestaffelt
  von  ¼  Pfennig  bie  1,20  Mark,  je  nach  Raumgebalt  der  Gefäße.  Der  Kaffeezoll
wird  auf  130  Mark  für  einen  Doppelzentner,  der  Zoll  für  Kakaobohnen  auf  50  Mark,
für  Tee  auf  220  Mark,  für  Schokolade  auf  140  Mark  für  den  Doppelzenlner  festgesetzt.

6.  Erhöhung  der  Post-  und  Telegraphengebühr.  Das  Porto  soll  betragen:
für  Briefe  bis  20  g  im  Ortsverkehr  10  Pfennig,  für  Briefe  bis  250  g  im  Orteverkehr
15  Pfennig,  für  Fernpostkarten  10  Pfennig.  Weitere  Erhöhungen  für  Drucksachen,  Geschaftepapiere,
  Pakete  usw.  Telegrammgebühr  8  Pfennig  für  das  Wort.  Von  der  Reicheabgabe
  befrelt  bleiben  unter  anderem  Preßtelegramme.

7.  Krlegesteuer  der  Gesellschaften  für  das  vierte  Kriegsgeschäftejahr.
Die  Gesellschaften  waren  schon  früher  gesetzlich  verpflichtet  worden,  60%  des  im  vierten