Die  Steuergesetze.  235

Kriegejahr  erzielten  Mehrgewinnes  als  Sonderrücklage  in  ihre  Bilanz  einzustellen.  Die
Abgabe  ist  je  nach  der  Höhe  des  Mehrgewinnes  gestaffelt  von  10  bis  30%.

8.  Anderung  des  Reichestempelgesetzee.  Berschärfung  der  bieherigen  Sätze
und  Erfassung  bieher  freigelassener  Werte.  Diese  betreffen  den  Umsatzstempel  bei  Kaufund
  Anschaffungegeschäften  von  Wertpapleren  und  beim  Börsenkauf  von  Waren,  den
Gründungsstempel  bei  Gesellschafteverträgen,  den  Emissionsstempel,  eine  Talonsteuer
und  die  Geldumsätze.

9.  Anderung  des  Wechselstempelgesetzes.  Die  Sätze  betragen  für  Wechsel
unter  250  Mark  15  Pfennig,  von  230  bis  500  Mark  30  Pfennig,  von  500  bis  750  Mark
45  Pfennig,  von  750  bie  1000  Mark  60  Pfennig,  für  jede  weiteren  1000  Mark  60  Pfennig  mehr.

10.  Umsatzsteuer.  Der  Umsatzsteuer  unterliegen  die  im  Inlande  gegen  Entgelt
ausgeführten  Lieferungen  und  sonstigen  Leistungen  solcher  Personen,  welche  eine  auf  die
Erzielung  von  Einnahmen  aus  den  Leistungen  gerichtete  selbständige  geschäftliche  oder
berufliche  Tätigkeit  ausüben.  Lieferungen,  die  auf  Grund  einer  Versteigerung  erfolgen,
sind  unbeschadet  der  eigenen  Steuerpflicht  des  Versteigerers  wegen  seiner  Tätigkeit  auch
dann  steuerpflichtig,  wenn  der  Auftraggeber  eine  selbständige  geschäftliche  Tätigkeit  nicht
ausübt.  Diese  Vorschrift  gilt  nicht  für  die  Versteigerungen  im  Wege  der  Zwangevollstrecuung
  usw.  Die  Steuer  beträgt  5  vom  Tausend  des  Wertes  der  Ware  oder  Leistung.

Luxruesteuer  auf  Edelmetalle  und  Edelsteine,  Kunstwerke,  Antiquitäten,  photographische
  Handapparate,  Flügel,  Klaviere,  Harmonien  und  mechanische  Spielwerke,  Handwaffen,
  Motorfahrzeuge  für  Land  und  Wasser,  Teppiche,  Pelzwerke.

Der  Steuersatz  beträgt  für  Edelmetalle  und  Edelsteine  20%  V  für  die  übrigen  10%
vom  Werte.

Der  erhöhten  Luxuesteuer  unterliegen  nicht  Originalwerke  der  Plastik,  Malerei  und
Graphik  deutscher  lebender  oder  innerhalb  der  letzten  fünf  FJahre  verstorbener  Künstler,
die  unmittelbar  vom  Künstler  oder  nach  seinem  Tode  von  seinem  Ehegatten,  seinen  Abkömmlingen
  oder  seinen  Eltern  durch  Verkauf  oder  durch  Ausestellungeverbände  von
Künstlern  vertrieben  werden.

11.  Gesetz  gegen  die  Steuerflucht.  Zur  Verhinderung  der  Steuerflucht  wird
die  Verpflichtung  zur  Steuerzahlung  für  die  Personalsteuer  auf  fünf  Jahre  nach  Verlegung
  des  Wohnsitzes  erstreckt.  Vor  der  Abwanderung  ist  Sicherbeit  zu  leisten  (20%
dee  Vermögene).  Wer  die  Steuer  binterzieht,  wird  mit  Frau  und  Kindern  expatriiert.
Zahlt  er  die  Steuer  später  nach,  erlangt  er  seine  Staatsangehörigkeit  wieder.

12.  Bierzoll.  Der  Bierzoll  wird  erhöht  in  Gefäßen  über  15  Liter  auf  19,35  Mark,
unter  15  Liter  auf  23  Mark.

Das  finanzielle  Ergebnie  wurde  bei  Einbringung  der  Vorlagen  geschätzt  in  Millionen
Mark  bei  der  Kriegssteuer  der  Gesellschaften  auf  600,  Börsensteuer  ufw.  214,  Umsatz  und
Luxussteuer  1000,  Erhöhung  der  Postgebühren  125,  beim  Branntweinmonopol  auf  650,
bei  der  Biersteuer  auf  340,  Weinsteuer  105,  Schaumweinsteuer  20,  Mineralwässer  usw.
50,  Zoll  auf  Kaffee,  Tee,  Kakao,  Schokolade  75  Millionen  Mark.

Der  Reichstag  nahm  erhebliche  Erweiterungen  der  Regierungsvorlagen
  vor,  unter  anderen  auch  einen  Zentrumsantrag,  nach  dem  für
das  Rechnungejahr  1918  ein  Wehrbeitrag  erhoben  werden  sollte,  der  jedoch
in  seiner  Gestaltung  von  dem  früheren  einmaligen  Wehrbeitrag  stark
abwich.  Lag  in  dem  früheren  Wehrbeitrag  das  Schwergewicht  auf  dem
Vermögen,  so  sollte  es  bei  dem  neuen  Wehrbeitrag  auf  dem  Einkommen
liegen.  Die  Einkommen  von  20  000  Mark  jährlich  an  wurden  einer  progressio
  gesteigerten  Reichsabgabe  unterworfen,  die  eine  beträchtliche  Ver-