236  Finanzwirtschaft.

das  Ausbleiben  des  deutschen  Endsieges  und  für  die  spätere  schwere
Belastung  der  deutschen  Kriegsfinanzwirtschaft  hauptschuldigen  Stelle
muß  die  Kritik  ihre  wesentlichsten  Angrifföpunkte  suchen,  nicht  aber  an
dem  späteren  Versuch,  durch  das  Hindenburg-Programm  allzulange
Versäumtes  mit  größtmöglicher  Beschleunigung  nachzuholen.  —

Neben  der  Finanzierung  des  Krieges  hatte  die  Finanzverwaltung
nun  ja  aber  auch  noch  die  Sorge  für  die  Finanzierung  der  laufenden
Reichs-  und  Staatsgeschäfte.

Auch  die  Aufwendungen  für  die  normalen  Reichegeschäfte  abseite
der  eigentlichen  Kriegekosten  stiegen  unter  dem  Einfluß  des  Krieges  von
Zahr  zu  Jahr  in  so  beträchtlichem  Maße,  daß  der  Reichehaushaltsplan
für  1918  bereits  an  7,8  Milliarden  Mark  an  Einnahmen  und  Auegaben
enthielt.  Nicht  minder  vermehrten  sich  unter  den  Kriegswirkungen  aber
auch  die  Etats  der  Einzelstaaten  und  der  Gemeinden.  Der  preußische
Staatshaushaltoplan  für  1918  beispielsweise  schloß  in  Einnahme  und
Ausgabe  mit  über  6½  Milliarden  Mark  ab.  Er  war  unmittelbar  durch
den  Krieg  beeinflußt  durch  die  staatlicherseite  zu  tragenden  Kriegsbeibilfen
  und  Kriegsteuerungszulagen  für  Beamte  usw.  Für  diese
Zwecke  allein  wurden  für  das  Jahr  1918  in  Preußen  370  Millionen  Mark
angefordert.  Zu  ihrer  Deckung  war  die  Erschließung  neuer  Einnahmen
notwendig,  und  zwar  wurde  zu  diesem  Zweck  eine  allgemeine,  sehr  bedeutende
  Erhöhung  der  Personen-  und  Gütertarife  der  Eisenbahnen
durchgeführt.  Auch  der  Hauehalt  Berline  stieg  von  Zahr  zu  Jahr  um  viele
Millionen  Mark  bis  auf  459  Millionen  im  Jahre  1918.

Es  bleibt  uns  noch  ein  Blick  zu  werfen  auf  die  Entwicklung  der  privaten
  Finanzwirtschaft  während  des  Krieges,  die  Gestaltung  des
Geldmarktes,  die  Lage  der  Sparkassen,  der  Banken,  und  die  Gestaltung
des  Börsenverkehre.

Außerhalb  des  Rahmens  der  Gesetzgebung  oder  der  auf  den  Kriegegesetzen
  fußenden  Bekanntmachungen  war  die  Regierung  namentlich
in  der  ersten  Kriegezeit  wiederholentlich  veranlaßt,  in  das  Finanzgebaren
innerhalb  der  Volkewirtschaft  einzugreifen;  insbesondere  kam  in  der  ersten
Erregung  trotz  aller  finanzpolitischen  Fürsorgemaßregeln,  die  von  der
Regierung  vorbereitet  und  durchgeführt  worden  waren,  das  private
Kreditwesen  in  gewissem  Umfange  in  Unordnung.  Teilweise  sahen  die
Gläubiger  sich  veranlaßt,  ihren  Schuldnern  in  rücksichtsloser  Weise  den
Kredit  zu  entziehen;  anderseits  waren  die  Schuldner  geneigt,  sich  unter
Berufung  auf  den  Kriegszustand  aus  ihren  Berpflichtungen  derauszuwinden.
  Gegen  solche  Nichterfüllung  von  Zahlungeverpflichtungen  sind
regierungeseitig  wiederholt  Erlasse  veröffentlicht  worden,  so  noch  im
November  1914  der  nachfolgende  Erlaß  des  preußischen  Handelsministers: