242  Finanzwirtschaft.

steuerlich  aus  der  elterlichen  usw.  Haushaltung  ausgeschieden  und  damit  in  der  Regel  zur
Gruppe  der  selbständigen  Personen  mit  BVermogen  bis  6000  Mark  übergetreten  ist;  im
Kriege  ist  ein  großer  Teil  dieser  Leute  gefallen.

Besonders  hervorzuheben  ist  die  Zunahme  der  mittleren  Bermögen
auf  dem  Lande,  also  das  Wachstum  des  bäuerlichen  Wohlstandes,  während
sich  in  den  Städten  namentlich  die  großen  Vermögen  bedeutend  steigerten.

Oer  alte  städtische  Mittelstand  ist  so  gut  wie  aufgerieben,  die  ganze
soziale  Schichtung  des  Volkes  im  Kriege  durchgreifend  verändert,  was
sich  nach  der  Revolution  noch  in  wesentlich  gesteigertem  Tempo  fortsetzte.
  Dic  große  soziale  Schattenseite  dieser  Umschichtung  bestebt  einerseite
  in  dem  Zurücktreten  der  selbständigen  Mittelstandsexistenzen,  dann
aber  ganz  besonders  in  dem  raschen  Emporkommen  des  eigentlichen
Kriegegewinnlertums  in  weitestem  Ausmaße.  Das  Kriegsgewinnlertum
mit  all  seinen  unerquicklichen  Eigenschaften,  mit  dem  breiten  Überwuchern
des  Mammoniomus,  mit  der  moralischen  Bedenkenlosigkeit  und  mit  der
übel  verflachenden  Rückwirkung  auf  Kultur-  und  Geistesstand,  wurde  in
seinem  Emporwuchern  nur  in  verhältnismäßig  sehr  geringem  Grade  gezügelt
durch  die  spät  und  unzulänglich  einsetzende  Besteuerung  der  Kriegsgewinne.

Das  erste  diese  Bestcuerung  betreffende  Gesetz  erging  erst  am
24.  Dezember  1915.  Es  ergab  aber  noch  keineswegs  eine  unmittelbare
finanzielle  Heranziehung  der  Kriegsgewinne  für  die  Finanzen  des  Reiches,
sondern  bedeutete  lediglich  eine  vorbereitende  Maßnahme,  indem  es  nur
eine  Zurückstellung  von  50  %  der  in  den  ersten  drei  Kriegsgeschäftejahren
erzielten  Mehrgewinne  veranlaßte.  Am  21.  Juli  1916  folgte  ihm  das
Kriegssteuergesetz,  das  den  in  der  Zeit  vom  31.  Oezember  1913  bis
51.  Dezember  1916  eingetretenen  Vermögenszuwaches  mit  einer  im  Vergleich
  zu  dem  Vorgehen  anderer  Staaten  mäßig  zu  nennenden  Steuer
belegte.  Am  9.  April  1917  wurde  ein  Zuschlag  von  20%  auf  diese  Kriegssteuer
  gelegt  und  am  26.  Juli  1918  der  Vermögenszuwachs  abermale  mit
einer  außerordentlichen  Kriegsabgabe  bedacht.

Rückschauend  wird  man  sagen  müssen,  daß  in  Deutschland  die  Steuergesetzgebung
  einen  verhältnismäßig  viel  zu  geringen  Anteil
an  der  Deckung  der  Kriegsausgaben  auf  sich  genommen,  nicht
zuletzt  auf  Betreiben  dee  Abgeordneten  Erzberger,  der  später  die  Kriegefinanzpolitik
  einer  überaus  scharfen  Kritik  unterzog,  ohne  den  von  ihm
selbst  auf  sie  ausgeübten  Einfluß  einzuräumen.  An  der  Deckung  der
Kriegsausgaben  wurde  die  schwebende  Schuld  mit  48  Milliarden  Mark
beteiligt;  davon  entfielen  auf  die  16  Monate  der  Amtszeit  des  Reichsschatz
sekretäre  Dr.  Helfferich  nur  etwa  2  Milliarden,  der  weitaus  größere  Teil
auf  die  Regierungezeit  des  Grafen  Hertling,  die  sich  in  der  Hauptsache
bereite  ale  parlamentarisches  Regime  kennzeichnen  ließ.