252  Landwlrtschaft  und  Volksernahrung.

des  Bedarfs  in  den  letzten  Erntemonaten  bestimmt  sein  sollte.  Vom
4.  November  ab  wurden  zunächst  die  schon  so  lange  geforderten  Höchstpreise
  für  Brotgetreide,  Gerste  und  Kleie  eingeführt.  Am  25.  November
folgte  die  formelle  Gründung  der  Kriegs-Getreidegesellschaft.

Je  länger  die  Behörden  Eingriffe  in  die  Verwendungeart  landwirtschaftlicher
  Erzeugnisse  zurückgehalten  hatten,  um  so  länger  wurde  dann
später  die  Reihe  der  Verordnungen  und  Ver  gekorrekturen,  die  sich
auf  diesem  Gebiete  als  notwendig  erwiesen.  Generelle  Hondhaben  batten
die  Behörden  in  dieser  Richtung  zunächst  durch  das  Gesetz  betreffend
Höchstpreise  vom  4.  August  1914,  dessen  §  1  hier  wiederholt  sei:

„Für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  können  für  Gegenstände
des  täglichen  Bedarfs,  insbesondere  für  Aahrungs-,  Futtermittel  aller
Art,  sowie  für  rohe  Naturerzeugnisse,  Heiz-  und  Leuchtstoffe  Höchstpreise
festgesetzt  werden.“

Weiter  war  den  zuständigen  Behörden  das  Beschlagnahmerecht  für
solche  Gegenstände  übertragen,  die  der  Besitzer  zu  den  festgesetzten  Höchstpreisen
  zu  verkaufen  sich  weigerte.

Am  24.  August  1914  erging  ferner  auf  Grund  des  sogenannten  Ermächtigungegesetzee
  vom  4.  August  eine  Bekanntmachung  des  Bundeerats
über  Vorratserhebungen,  die  bestimmte:

„Während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  ist  den  von  den
Landeezentralbehörden  bestimmten  Behörden  jederzeit  Auskunft  über  die
Vorräte  an  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfes,  insbesondere  an
Nahrunge-  und  Futtermitteln  aller  Art  sowie  an  rohen  Naturerzeugnissen,
Heiz  und  Leuchtstoffen,  zu  geben.“

Erst  der  28.  Oktober  brachte  dann,  wie  schon  erwähnt,  eine  Reihe
von  Verordnungen  über  die  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  Getreide,
sowic  über  den  Verkehr  mit  Brot,  das  Verfüttern  von  Brotgetreide  und
das  Auemahlen  von  Brotgetreide.  Danach  wurde  verfügt,  daß  der  Preis
für  die  LKonne  inländischen  Roggens  im  Großhandel  in  Berlin  220  Mark
nicht  übersteigen  dürfte.  In  Aachen  dürfe  der  Preie  höchstens  237  Mark
betragen,  in  Bremen  231  Mark,  in  Breslau  212  Mark,  in  Dresden  225  Mark,
in  Frankfurt  a.  M.  235  Mark,  in  Hamburg  228  Mark,  in  Königsberg  i.  Pr.
209  Mark,  in  Magdeburg  224  Mark,  in  München  237  Mark,  in  Posen
210  Mark.  Betrug  das  Gewicht  des  Hektolitere  Roggen  mehr  als  70  Kilogramm,
  so  stieg  der  Höchstpreie  für  jedes  volle  Kilogramm  um  1,50  Mark.
Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  höheren  Verwaltungebehörden
  konnten  in  ihren  Gebieten  einen  niedrigeren  Höchstpreis
  festsetzen.

Der  Hoöchstpreis  für  die  Tonne  inländischen  Weizens  war  40  Mark
höher  ale  der  Höchstpreie  für  die  Tonne  Roggen.  Betrug  das  Gewicht