Festsetzung  von  Hoͤchstpreisen.  255

des  Hektoliters  Weizen  mehr  als  75  Kilogramm,  so  stieg  der  Höchstpreis
für  jedes  volle  Kilogramm  um  1,50  Mark.

Der  Hoöchstpreis  für  die  Tonne  inländischer  Gerste,  deren  Hektolitergehalt
  nicht  mehr  als  68  Kilogramm  betrug,  war  in  den  preußischen  Provinzen
  Schleswig-Holstein,  Hannover  und  Westfalen  sowie  in  Oldenburg,
Braunschweig,  Waldeck,  Schaumburg-Lippe,  Lippe,  Lübeck,  Bremen  und
Hamburg  10  Mark,  in  dem  rechtorheinischen  Bayern  13  Mark,  andernorts
15  Mark  niedriger  als  der  Höchstpreis  für  die  Tonne  Roggen.

Als  Großhandel  galt  insbesondere  der  Verkehr  zwischen  dem  Erzeuger,
dem  Verarbeiter  und  dem  Händler.

Der  Preis  für  den  Doppelzentner  Roggen-  oder  Weizenkleie  durfte
beim  Verkauf  durch  den  Hersteller  13  Mark  nicht  übersteigen.  Oiese  Vorschrift
  galt  nicht  für  Futtermehl  (Bollmehl,  Rand,  Grießkleie  und  dergleichen).


Die  Höchstpreise  blieben  bis  zum  31.  Dezember  1914  unverändert,
von  da  ab  erhöhten  sie  sich  am  1.  und  15.  jedes  Monats  bei  Getreide  um
1,50  Mark  für  die  Tonne,  bei  Kleie  um  50  Pfennig  für  den  Ooppelzentner.
Die  Höchstpreise  galten  für  Lieferung  ohne  Sack  und  für  Barzahlung  bei
Empfang;  wird  der  Kaufpreis  gestundet,  so  durften  bie  zu  2%  Jahres--zinsen
  über  Reichsbankdiskont  hinzugeschlagen  werden.

Endlich  war  durch  eine  Erleichterung  des  gesetzlichen  Enteignungsverfahrens
  dafür  gesorgt,  daß  keine  Vorräte  eingesperrt  und  dem  Verbrauch
  ferngehalten  werden  konnten.

Hierzu  wurde  halbamtlich  eine  Erläuterung  gegeben.  Harin  bieß  es:

UÜber  die  Notwendlgkeit,  Höchstpreise  für  die  wichtigsten  Nahrungemittel  festzusetzen,
besteht  in  der  öffentlichen  Melnung  volle  Übereinstimmung.  Die  Ansichten  geben  wesentlich
nur  über  die  Höhe  aueelnander.  Nach  der  einen  Rlchtung  werden  im  Konsumenteninteresse
niedrige  Höchstpreise  gefordert,  um  eine  ausreichende  Ernährung  der  Bevölkerung  bel
erschwinglichen  Kosten  zu  gewährleisten;  auch  Bäcker  und  Müller  unterstützen  disse  Forderung
nach  angemessenen  Getreidepreisen.  Von  der  anderen  Selte  hofft  man,  ein  sparsameree
Umgeben  mit  Brot  und  Brotgetreide  durch  bohe  Höchstpreise  zu  erreichen.  Eine  dritte
Gruppe  fordert  Herabdrückung  der  Gerstepreise  unter  die  Roggenpreise,  um  so  den  Roggen
wieksam  gegen  Verfütterung  zu  schützen.  Alle  diese  Erörterungen  sind  in  erfreulichem
Unterschied  von  äbnlichen  Auseinandersetzungen  in  Friedenszelten  bieher  ohne  Partelleidenschaft
  mit  volkswirtschaftlichen  Erwägungen  und  unter  Zurückstellung  der  perfönlichen
  hinter  die  Volkeinteressen  geführt  worden;  sind  doch  beispielsweise  die  landwirtschaftlichen
  Körperschaften  von  Anfang  an  gegen  hohe  Höchstpreise  eingetreten.  Wird
solche  Unterordnung  dee  elgenen  Nutzens  unter  das  Wohl  der  Gesamtheit  und  solche  ernste
Sachllchkeit  in  dieser  wlchtigen  Angelegenheit  von  unserem  Volke  weiter  elngehalten,
so  werden  die  verzweigten  und  weitreichenden  Maßnahmen  trotz  manchen  Einschneidens
in  private  Verhältnüse  sich  zum  allgemeinen  Rutzen  ohne  Schwierigkeit  und  mit  Erfolg
durchführen  lassen.

Die  Sachlage,  der  dlese  Maßregeln  Rechnung  tragen  sollen,  läßt  sich  schnell  überblicken.
  Her  Reichetag  hat  am  4.  August  1914  ein  Höchstprelsgesetz  beschlossen.  Danach