Sicherung  der  Brotversorgung.  255
müssen  aber  mit  unseren  Beständen  sparsam  umgehen,  um  mit  den  nötigen  Reserven
in  das  nächste  Erntejahr  hinübergeben  zu  können.  Wir  sind  es  unseren  draußen  kämpfenden
Brüdern  schuldig,  Vorsorge  zu  treffen,  daß  die  von  ihnen  auf  den  Schlachtfeldern  erfochtenen
Erfolge  milltärisch  und  politisch  ausgenutzt  werden  können  ohne  Rücksicht  auf  die  Brotversorgung
  in  der  Heimat.  Wir  wollen  den  Krieg  unter  allen  Umständen  durchhalten
können,  bie  wir  uns  die  Sicherhelt  eines  dauernden  Friedene  erkämpft  haben.  Oie  Reichsreglerung
  weiß  sich  in  diesem  Wollen  einig  mit  der  gesamten  Bevölkerung  und  ist  bavon
üÜberzeugt,  daß  diese  alle  Maßnahmen  verstehen  und  zu  fördern  bereit  sein  wird,  die  dieses
Ziel  erheischt.

Dieser  Verordnung  folgte  eine  Reihe  von  Ergänzungen,  amtlichen
Aufklärungen,  Auoführungesbestimmungen  usw.  usw.

Znobesondere  wurde  eine  am  24.  Dezember  1914  in  Kraft  tretende
Bekanntmachung  des  Bundesrates  über  eine  Heraufsetzung  der  Höchstpreise
  für  Getreide  veröffentlicht.  Ihre  Einleitung  hatte  die  folgende
Fassung,  die  weniger  als  Blüte  der  Weltliteratur  denn  als  Anzeichen
dafür  wörtlich  angeführt  werden  mag,  wie  es  sich  im  Laufe  der  Zeit  als
notwendig  erwies,  eine  Verordnung  sozusagen  auf  die  andere  aufzupfropfen:


„Bekanntmachung  der  Fassung  der  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Roggen,
Gerste  und  Weizen.

Auf  Grund  des  Artikels  der  Bekanntmachung  vom  19.  Dezember  1914  (Reichegesetzblatt
  S.  523),  betreffend  ÄAnderung  der  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Getreide
und  Kleie  vom  28.  Oktober  1914  (Reichsgesetzblatt  S.  462),  wird  die  Fassung  der  Bekanntmachung
  über  die  Höchstpreise  für  Roggen,  Gerste  und  Weizen  nachstehend  bekanntgemacht.

Berlin,  den  19.  Dezember  1914.
Der  Stellvertreter  des  Reichekanzlers.
Delbrück.“

Es  würde  viel  zu  weit  führen,  hier  eine  vollständige  Liste  aller  behördlichen
  Maßnahmen  aufzuführen,  die  mit  Bezug  auf  die  Berwendung
auch  nur  des  Brotgetreides  im  Laufe  der  Kriegszeit  ergingen.  Als  bemerkenswertes
  Muster  mag  eine  Bekanntmachung  des  Oberbefehlehabere
in  den  Marken  Generaloberst  v.  Kessel  über  die  Regelung  des  Berbrauches
von  Weizengebäck,  Schwarz-  und  Weißbrot  vom  November  1914  Erwähnung
finden:

„Für  die  Ernährung  unseres  Heeres  und  Volkes  während  des  Kriegee  ist  es  erforderlich,
  mit  den  vorhandenen  relchlichen  Vorräten  an  Getreide  und  Mehl  hauebälterisch  umzugehen.
  Hierbei  mitzuwirken  ist  jedermanne  Pflicht.  Elne  freiwillige  Einschränkung  des
Verbrauche  an  Kuchen  steht  hlerbei  in  erster  Linie.  Aber  auch  der  Übertriebene  Verbrauch
von  Weißbrot,  namentlich  in  den  Städten,  ist  einzuschränken.  Es  ist  nicht  wirtschaftlich,
daß  mehrmale  om  Tage  frisches  Weißbrot  hergestellt  und  dadurch  oleles  Weißbrot  altbacken
und  zur  Nahrung  unverwendbar  wird.  Eine  unwirtschaftliche  Berwendung  von  Brot
und  Weißbrot  findet  ferner  dadurch  statt,  daß  diese  in  Gast-,  Schank-  und  Spelsewirtschaften
zur  freien  Verfügung  der  Gäste  aufgestellt  sind  und  daher,  soweit  sie  nicht  alsbald  verzehrt
werden,  durch  langes  Stehen  schlecht  und  zum  Verzehren  ungeelgnet  werden.  Letzterem
Mißstande  ist  dadurch  leicht  abzuhelfen,  daß  der  Wirt  das  Brot  in  Verwahrung  behält