256  Landwirtschaft  und  Vollsernähtung.

und  den  Gästen  auf  Wunsch  eine  entsprechende  Menge  von  Schwarz-  oder  Welßbrot  zu
den  Speisen  oder  Getränken  verabfolgt.  Diese  Regelung  soll  lediglich  der  im  vaterländischen
Interesse  erforderlichen  wirtschaftlichen  Verwendung  des  Brotvorrates  dienen.  Sie  begründet
  in  keiner  Weise  die  Notwendigkeit  der  Einführung  einer  besonderen  Bezahlung
für  das  Brot,  und  zwar  um  so  weniger,  als  die  Wirte  bercite  einen  nicht  unerheblichen
Vorteil  dadurch  haben,  daß  das  Brot  nicht  mehr  zur  beltebigen  Verwendung  aufgestellt
wird.

Auf  Grund  des  #&amp;  9P  dee  Gesetzee  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Junl  1851
bestimme  ich  daher  für  das  Gebiet  der  Stadt  Berlin  und  die  Provinz  Brandenburg:

1.  In  den  Bäckereien,  einschließlich  derjenigen,  die  anderen  gewerblichen  Betrieben,
wie  z.  B.  Hotels  und  Restaurationen,  angegliedert  sind,  ist  das  Ausbacken  von
weißer  Ware,  d.  h.  von  Weizengebäck,  mit  Ausnahme  des  Kuchens,  täglich  bis
2  Uhr  mittags  zu  beendigen,  und  das  Ansetzen  des  Hefestücke  für  die  weiße  Ware
dee  folgenden  Tages  darf  nicht  vor  8  Uhr  abends  beginnen.

2.  Das  Aufstellen  von  Schwarz-  und  Weißbrot  zur  Verfügung  der  Gäste  in  Gast-,
Schonk-  und  Spelsewirtschaften  ist  verboten.

Dieses  Verbot  tritt  am  1.  Hezember  dieses  Jahres  in  Kraft.“

Allgemein  trat  mit  dem  gleichen  1.  Dezember  1914  die  Bestimmung
über  den  Zusatz  des  Kartoffelmehls  zum  Brot  in  Kraft.  Das  Roggenbrot
muß  mindestens  5  %%  Kartoffel-Beimischung  besitzen.  Ist  der  Prozentsatz
höher,  so  muß  jedem  Brot  der  Buchstabe  K  eingeprägt  werden.  Bei  mehr
als  20%  muß  der  Prozentsatz  auf  dem  Brot  vermerkt  sein.

Ferner  wurde  im  Dezember  1914  den  Landeszentralbehörden  die
Befugnie  eingeräumt,  Bestimmungen  über  die  Auemahlung  von  Brotgetreide
  in  der  Weise  zu  erlassen,  daß  ein  Auszugemehl  von  bestimmter
Höhe  bergestellt  werden  müsse.

Die  Einfuhr  an  Getreide  und  sonstigen  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen
  war  übrigens  bereite  seit  Kriegebeginn  zollfrei.

Nach  Gründung  der  oben  bereits  erwähnten  Kriege-Getreidegesellschaft
  erging  eine  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehre  mit
Brotgetreide  und  Mehl  vom  25.  Januar  1915,  in  der  vom  1.  Februar  ab
die  im  Reiche  vorhandenen  Vorräte  von  Weizen  und  Roggen,  auch  ungedroschen,
  für  die  Krieges-Getreidegesellschaft,  die  Vorräte  von  Weizen-,
Noggen-,  Hafer-  und  Gerstemehl  für  den  Kommunalverband,  in  dessen
Bezirk  sie  sich  befanden,  beschlagnahmt  wurden.

Ein  Gegenstand  ernster  Sorge  war  neben  dem  Burotgetreide  die
Kartoffel.  Notwendigerweise!  Denn  wenn  man  von  Anbeginn  die
Losung  ausgegeben  hatte,  daß  die  Vorräte  an  Brotgetreide  mit  Hilfe
der  Kartoffel  gestreckt  werden  sollten,  so  bedurfte  man  der  Gewißbeit,
daß  die  Kartoffelvorräte  sich  für  diesen  Zweck  auch  als  auereichend  erweisen
  würden.  Da  nun  aber  versäumt  worden  war,  in  unmittelbarem
Zusammenhang  mit  der  Einbringung  der  Ernte  einen  statistischen  Uberblick
  über  die  vorhandenen  Kartoffelmengen  zu  gewinnen,  so  machte  sich
die  Befürchtung  geltend,  die  Kartoffelbestände  würden  zur  Streckung