272  Landwirtschaft  und  Volksernäbrung.

banden  die  Kleinbändler  und  entsprechende  Absatzorganisationen  zu  einer
Kriegebez,  göusammenzuschließen,  die  unter  Aufsicht  des  Kommunalverbandee
  Vertellung  und  Absah  nach  Maßgabe  der  gegebenen  Bestimmungen  und  unter
Ausschluß  jedes  übermäßigen  Gewinnes  herbeizuführen  haben.

4.  Unter  Erhaltung  der  Einrichtungen,  die  sich  bewährt  haben,  und  deren  sostematischem
  Weiterbau  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Bevölkerung  eine  unbedingt  notwendige
  Bedarfsmenge  an  Nahrungemitteln  (Existenzminimum)  zugeführt  wird.
Die  Deckung  des  über  diese  Grenze  hinausgehenden  Bedarfe  ist  nach  Mögllchkeit  dem
freien  Verkehr  zu  überlassen.

5.  Die  heutige  Dezentralisation  in  der  Brotgetreidewirtschaft  ist  zu
erhalten  und  möglichst  weiter  auszubauen.  Hierbei  ist  auf  eine  gerechte  und
umfassende  Verteilung  der  Mahlaufträge  zur  Beschäftigung  der  mittleren  und
kleineren  Mühlen  Bedacht  zu  nehmen.

6.  Nach  Feststellung  des  Bedarfs  sind  die  Kartoffeln  durch  Lieferungeverträge
unter  Heranzlehung  der  Kommunalverbände  den  Bedarfezentren  in  vorher  festzulegenden
Zeitabschnitten  sicherzustellen  und  zuzuführen.  Eine  Reichereserve  ist  zum  Aueglelch
bereitzustellen.  Die  zuletzt  hierfür  benutzte  Organisation  ist  unter  voller  Wahrung  der
wirtschaftlichen  Bedürfnisse  der  landwirtschaftlichen  Betriebe  beizubehbalten.

7.  Die  Verbrauchezentren  sind  zu  veranlassen,  ergänzende  Organssationen
zu  den  Viehhandeleverbänden  zwecks  Abnahme  des  Viehes  von  diesen  und  seiner
Verteilung  unter  Elinführung  von  Fleischkarten  einzurichten.

8.  Das  in  einzelnen  Prooinzen  und  Landesteilen  erlassene  9  schlacht
verbot  ist  aufzuheben.  Dagegen  ist  ein  Verbot  des  Verkaufe  von  Hauaschlachtungeware
  zu  erlassen.

9.  Die  Organisation  der  Fettverteilung  ist  auszubauen  und  straffer  zu  regeln.

10.  Hle  Futtermittelvertellung  hat  so  zu  geschehen,  daß  ein  unnötiges  Hinund
  Herfahren  vermleden  wird.

11.  ZIn  der  Futtermittelverteilung  ist  den  Landwirten  auf  ärmeren  Böden,  die
Gerste  nur  in  geringerem  Umfange,  dagegen  hauptsächlich  Roggen  bauen,  durch  Zuweisung
von  entsprechenden  Futtermitteln  zu  Preisen,  die  den  Preisen  des  ihnen  zwangewelse
abgenommenen  Noggens  entsprechen,  in  gebotenem  Umfange  ein  Ersatz  für  das  ihnen
durch  die  Entziehung  des  Roggene  genommene  Futter  zur  Verfügung  zu  stellen.

12.  Eine  rationelle  Verwertung  der  Küchenabfälle  zu  Futterzwecken,  wo  solche
nicht  bereite  hierzu  verwendet  werden,  ist  mit  allem  Nachdruck  durchzuführen.

15.  Der  laut  Verordnung  vom  17.  Januar  1916  (Reichsgesetzblatt  Nr.  10  von  1916.
Seite  40)  erböhte  Haferpreis  ist  nachträglich  auch  für  die  vor  dem  1.  Januar  1916
erfolgten  Lieferungen  zu  gewähren.

14.  Zur  Förderung  des  Andaues  von  Olfrüchten  und  Zuckerrüben  ist  den  Zuckerrübenbauern
  mögllichst  unbeschränkt  der  ihnen  nach  Satzung  oder  Vertrag  zustehende
Schnitzelantell,  den  Olfruchtbauern  unter  einem  Bilertel-Zektar  die  gewonnene
Frucht,  allen  anderen  mindestene  die  Hälfte  dee  auf  die  abgelleferte  Menge  anfallenden
Olkuchene  zu  elgener  Verwendung  in  ihrer  Wirtschaft  zu  überlassen.

Zuckerrüben,  die  auf  Flächen  geerntet  sind,  die  über  die  Satzungs-  und  Dertrageverpflichtungen
  binaue  mit  Zuckerrüben  bestellt  waren,  sind  für  Brennerelzwecke
freizugeben.

15.  Bei  Festsetzung  von  Höchstpreisen  sind  diese  so  einzurichten,  daß  sie  für  das
ganze  Jahr  im  voraus  festgelegt  werden  unter  Berücksichtigung  der  aus  den  natürlichen
Verpältnssen  sich  ergebenden  notwendigen  ÄAnderungen.  Hlerbel  ist  darauf  zu  sehen,  daß
die  Prelefestsetzungen  in  erster  Linie  nach  Zweckmäßigkeltegrundsätzen  erfolgen.