Die  Reichsgetreidestelle.  279

dem  wichtigsten  Volksnahrungsmittel,  dem  Brotgetreide,  hinlängliche
Sicherheit  schaffen  zu  können,  wenn  die  als  G.  m.  b.  H.  begründete  Kriege-Getreidegesellschaft
  während  des  Winters  etwa  2  Millionen  Tonnen
Getreide  im  ganzen  Lande  aufkaufte  und  bis  zum  Mai  lls  aufspeicherte,
um  dann  durch  die  Verteilung  dieses  Vorrates  das  Durchhalten  bis  zur
neuen  Ernte  zu  gewährleisten.  Daß  eine  solche  Maßregel  aber  keineswegs
auereichend  sein  konnte,  wurde  zu  Beginn  des  Jahres  1915  erkannt.
Die  Bewirtschaftung  des  Brotgetreides  wurde  nunmehr  einem  besonderen
Reichskommissar,  Exzellenz  Michaelis,  übertragen.  Aus  dem  Reichskommissariat
  für  die  Getreidebewirtschaftung  und  der  Kriegsgetreide--gesellschaft
  entwickelte  sich  dann  im  Laufe  des  Jahres  lols  die  Reichsgetreidestelle.
  Der  Zentralisierung  der  Getreidebewirtschaftung  durch  die
Reichsgetreidestelle  ging  gleichzeitig  eine  Dezentralisierung  der  Selbstwirtschaft
  in  den  Kommunalverbänden  parallel,  und  zwar  in  der  Weise,
daß  die  Reichegetreidestelle  vornehmlich  die  Sorge  für  jene  großen  Kommunalverbände
  zu  tragen  hatte,  die  ganz  auf  Getreidezufuhr  angewiesen
sind,  während  die  übrigen  Kommunen  nach  dem  Grundsatz  der  Seldbstbewirtschaftung
  arbeiteten.

Eine  vollkommene  Zentralisation,  wie  sie  theoretisch  zunächst  vielfach
angestrebt  wurde,  hätte  schon  wegen  der  Transportschwierigkeiten  praktisch
  gar  nicht  durchgeführt  werden  können.  Sie  hätte  das  bureaukratische
System  auch  bis  zum  ÜUbermaß  gesteigert  und  alle  Schattenseiten  der
Kriegszwangswirtschaft  in  stärkstem  Maße  zutage  treten  lassen.  Das
Prinzip  der  Dezentralisation  drang  mit  dem  Grundsatz  durch,  daß
die  Beschlagnahme  des  Getreides  zugunsten  der  Kommunalverbände
erfolgte.  Die  Beschlagnahme  trat  mit  dem  Augenblick  in  Kraft,  wo  die
Früchte  vom  Boden  getrennt  wurden.  Von  diesem  Augenblicke  an  hatte
der  Kommunalverband  die  Verfügung  über  das  Getreide,  d.  h.  der  Grundbesitzer
  konnte  nur  noch  mit  Genehmigung  des  Kommunalverbandes
Veränderungen  rechtlicher  oder  räumlicher  Art,  also  Verkauf  und  Transport
  des  Getreides,  vornehmen.  Der  Kommunalverband  seinerseits  war
der  Reichsgetreidestelle  gegenüber  zur  Ablieferung  der  Überschüsse  über
den  einheitlich  festgesetzten  Kopfbedarf  hinaus  verantwortlich.  Die  Selbstwirtschaft
  der  Kommunalverbände  enthielt  darin  Befugnis,  bis  zur  Höhe
ihres  von  der  Reichsgetreidestelle  errechneten  Bedarfs  an  Brot  und  Mehl
mit  dem  in  ihrem  Bezirk  selbst  gewachsenen  Brotgetreide  zu  wirtschaften,
also  Einkauf,  Verarbeitung  und  Verteilung  selbst  zu  leiten.  Damit  war
der  Kommunalverband  seinerseits  verpflichtet,  für  die  rechtzeitige  Versorgung
  der  ihm  angehörenden  Bevölkerung  mit  Brot  und  Mehl  aufzukommen.
  Der  Kommunalverband  war  seinerseite  auch  verpflichtet  zur
restlosen  Erfassung  der  Bestände  und  zur  Abgabe  der  Uberschüsse.  Aus