Beschlagnahme  von  Nahrungsmitteln.  287

Hieraus  folgt  der  nachstebende  Antrag:

2.  Für  die  Kartoffeln  ist  das  Lieferungsprinzip  des  Frühjahre  1916  anzuwenden.

Der  Grundsatz  muß  sein,  daß  die  Kartoffeln,  die  durch  die  Lieferungeverträge  für

das  Reich  sichergestellt  werden,  so  hoch  im  Preise  stehen,  daß  der  Landwirt  das  volle

bpekuniäre  Interesse  hat,  vor  allem  das  Reich  zu  beliefern.  Einen  Ausgleich  des  Preises
zur  bllligeren  Abgabe  an  die  unbemittelte  Bevölkerung  hat  das  Reich  in  geeigneter

Weise  herbeizuführen.  Das  durch  Lieferungeverträge  festzulegende  Quantum  ist

so  zu  berechnen,  daß  pro  Tag  und  Kopf  der  versorgungsberechtigten  Bevölkerung

1  Pfund  Kartoffeln  gesichert  ist.  Im  übrigen  bleibt  die  Kartoffel  von  jeglicher  Bewirtschaftung

  frei.

III.

Es  ist  unbedingt  nötig,  den  Milchpreis  auf  die  Höhe  der  Selbstkosten  zu  bringen.
Ohne  dem  muß  trotz  der  Opferfreudigkeit  der  Landwirte  die  Erzeugung  hinter  dem
Bedarf  zurückbleiben.  Ee  ist  dann  allerdinge  nötig,  doß  die  Kommunen,  um  den  minderbemittelten
  Kreisen  die  Milch  erreichbar  zu  machen,  einen  Teil  dee  Preises  für  diese  Volkeklassen
  tragen.

Hieraus  folgt  der  nachstehende  Antrag:

3.  Die  Milchpreise  sind  gemäß  den  heutigen  Produktionekosten,  die  bei  freiem

Markte  berechtigten  Marktpreisen  entsprechen  würden,  zu  erhöhen.  Die  Kommunen

haben  Einrichtungen  zu  treffen,  daß  die  minderbemittelte  Bevölkerung  die  Milch

zu  ermäßigten  Preisen  empfängt.

Die  Vieh-,  Fleisch-,  Fett-  und  Zuckerversorgung  kann  zur  Zeit  noch  nicht
geändert  werden.
Hieraue  folgt  der  Antrag:
4.  Die  Bewirtschaftung  des  Biehes  und  Fettes  bleibt  zur  Zeit  bestehen.
V.

Obst,  Gemüse,  Eier  bleiben  von  jeder  Bewirtschaftung  frei.
Berlin,  den  13.  Mai  1918.  Dr.  Roesicke.

Ich  habe  damals  einen  Gegenvorschlag  zum  Antrag  NRoesicke  nach
folgenden  Gesichtepunkten  gemacht:

„An  Stelle  der  allgemeinen  Beschlagnahme  könnten  die  notwendigsten
  Nahrungemittel  ohne  Produktionszwang  nach  Leistungefähigkeit
der  einzelnen  Landwirtschaften  zu  Pflichtlieferungen  umgelegt  werden.

Der  dringendste  Bedarf  wird  nach  den  Kriegserfahrungen  durch  das
Reich  festgestellt  und  mit  der  auch  bei  wenig  günstigen  Ernten  sicheren
Erzeugung  stimmend  gemacht.  Unter  Berücksichtigung  der  Produktionsfähigkeit
  in  den  verschiedenen  Landesteilen  wird  im  Zusammenarbeiten
mit  den  Kreisen  die  Umlage  der  Pflichtlieferungen  vollzogen,  und  zwar
für  folgende  wirtschaftliche  Erzeugnisse:

1.  Brotgetreide.  6.  Hülsenfrüchte.
2.  Kartoffeln.  7.  Fett.

5.  Futtermittel.  8.  Fleisch.

4.  Milch.  9.  Eier.

5.  Rüben  (Zucke).  10.  Obst,  Wein,  Tabak.