288  Landwirtschaft  und  Volkeernährung.

Die  Pflichtlieferungen  an  Brotgetreide  und  Kartoffeln  müssen  so
bemessen  sein,  daß  sie  dic  Deckung  des  Mindestbedarfe  für  Heer  und  Zivilbevölkerung
  sicherstellen.  Ze  nach  Ausfall  der  Ernte  können  bei  Abgabe
der  Pflichtlieferungen  Brotgetreide  und  Kartoffeln  nach  bestimmtem
Maßstabe  einander  ersetzen.

An  dritter  Stelle  stehen  die  Futtermittel,  einerseits  wegen  des  drin--genden
  Heeresbedarfs  an  Pferdefutter,  anderseits  weil  von  ihrer  Bewirtschaftung
  die  so  dringend  nötige  Milchbelieferung  und  der  Umfang  der
Fett-  und  Fleischversorgung  abhängig  ist.  Abgesehen  vom  Heeresbedarf,
wird  der  größere  Teil  der  Futtermittel-Pflichtlieferung  im  allgemeinen
dem  Erzeuger  überlassen  bleiben  können,  der  durch  die  Bemessung  des
Pflichtteils  mehr  einen  Maßstab  dafür  erhält,  in  welchem  Umfange  die
Biehhaltung  seinerseits  zulässig  und  wünschenswert  ist.

Die  Zumessung  von  Pflichtlieferungen  an  Zuckerrüben  erscheint
geboten,  um  die  notwendigste  Zuckerproduktion  sicherzustellen.

Um  der  Bevölkerung  neben  Brot,  Kartoffeln,  Milch  und  Zucker  zu
bemessenen  Preisen  weitere  Lebenomittel  zur  Verfügung  zu  stellen,
erscheint  es  erwünscht,  in  geeigneten  Gegenden  auch  Pflichtlieferungen
der  im  großen  angebauten  Hülsenfrüchte  und  daneben  vielleicht  der
wichtigsten  Gemüse,  wie  etwa  Weißkohl,  festzusetzen.  Pflichtlieferungen
von  Fett,  Fleisch  und  Eiern  werden  sich  nach  den  wirtschaftlichen  Möglich--keiten
  zu  richten  haben.

Die  Wichtigkeit  der  Marmelade  als  Aufstrichmittel  rechtfertigt  auch
die  Pflichtlieferungen  von  Obst,  wofür  in  geeigneten  Gegenden  vielleicht
zu  gerechtem  Ausgleich  und  Sicherstellung  des  Bedarfs  der  Lazarette  und
des  Heeres  ohne  Phantasiepreise  Pflichtlieferungen  von  Wein  und  Tabak,
—  ersterer  natürlich  in  gekeltertem  Zustande  —,  angemessen  erscheinen
würden.

Alles,  was  über  die  auf  das  Mindestmaß  des  dringendsten  Bedarfs
zu  bemessenden  Pflichtlieferungen  hinausgeht,  und  alle  nicht  erwähnten
landwirtschaftlichen  Erzeugnisse  gehören  dem  volllkommen  freien  Handel.

Die  Pflichtlieferungen  unterscheiden  sich  vom  Produktionszwang,
der  jede  Initiative  lähmt  und  dem  Landwirt  unerträglich  wäre,  dadurch,
daß  sie  ihm  weitgebende  Bewegungefreiheit  lassen.  Wer  durchaus  viehlose
Wirtschaft  treiben  will,  oder  wer  in  großem  Maßstabe  hochwertige  Zndustriepflanzen
  baut,  dem  ist  es  unbenommen,  nach  seiner  Fasson  selig
zu  werden.  Das  auf  ihn  nach  Maßgabe  der  Größe  und  Tragfähigkeit
seines  Besitztums  entfallende  Maß  von  Pflichtlieferungen  an  Brotgetreide,
Kartoffeln,  Milch  und  dergleichen  braucht  er  nicht  aus  eigener  Erzeugung
abzuliefern,  sondern  kann  sich  damit  von  anderer  Seite  im  freien  Handel
eindecken.  Die  entstehende  Preisdifferenz  geht  natürlich  zu  seinen  Lasten,