310  Zndustrie,  Handel  und  Verkehr.

nicht  laufend  oder  in  nicht  zulänglichen  Mengen  im  Fnlande  hergestellt
werden.

Hauptaufgabe  der  Kriegs-Rohstoffabteilung  des  Kriegoministeriume
war  die  Fürsorge  dafür,  daß  der  große  Heeresbedarf  an  Rohstoffen  verschiedenster
  Art  dauernd  aus  den  im  Lande  vorhandenen  bzw.  auch  aus
dem  in  erobertem  Feindesland  vorgefundenen  Nohstoffbeständen  gebeckt
werden  konnte.

Um  einen  Überblick  über  die  Möglichkeiten  dieser  Ergänzung  und  über
die  etwaige  Notwendigkeit  einer  sogenannten  „Streckung“  einzelner
Rohstoffe  zu  gewinnen,  bedurfte  es  zunächst  statistischer  Aufnahmen
über  den  ungefähren  Heereöbedarf  einerseits,  die  im  Lande  vorhandenen
Rohmaterialien  anderseite.  Trotzdem  es  an  einem  gesetzlichen  Zwang
zur  Mitarbeit  der  einschlägigen  Firmen  zur  Durchführung  dieser  Statistik
gebrach,  fand  die  Kriege-Rohstoffabteilung  überall  in  so  ausreichendem
Maße  freiwillige  Mitarbeit,  daß  sie  einen  im  großen  und  ganzen  sicheren
Überblick  über  die  Sachlage  gewinnen  konnte,  der  sie  zu  der  Uberzeugung
führen  mußte,  daß  eine  behördliche  Regelung  der  Nohstoffwirtschaft  für
die  Kriegezeit  unentbehrlich  sei.  Demgemäß  mußte  die  Kriege-Rohstoffabteilung
  das  Berfügungerecht  über  die  vorhandenen  Bestände  gewinnen,
sowie  die  in  den  besetzten  feindlichen  Gebieten  befindlichen  Kriegerohstoffe
dem  Heeresbedarf  zuführen.

Wollte  man  die  Deckung  des  Heeresbedarfe  sicherstellen,  ohne  der
Zndustrie  über  das  unerläßliche  Maß  binauegehende  Schranken  aufzuerlegen,
  die  für  das  gesamte  Wirtschafteleben  höchst  nachteilig  bätten
werden  können,  so  mußte  man  auf  der  ganzen  Linie  für  eine  planmäßige
Berteilung  der  sämtlichen  Rohstoffbestände  Sorge  tragen.  Der
natürlich  sehr  hohe  Grad  von  Bevormundung,  der  unter  den  gebotenen
Rücksichten  unerläßlich  war,  konnte  am  erträglichsten  gemacht  werden,
wenn  man  die  Ausführung  in  die  Hände  der  interessierten  Industrie
selbst  legte,  wenn  also  die  Bevormundung  ausgeübt  wurde  auf  dem
Wege  der  Selbstverwaltung.

Der  deutschen  Industrie  muß  das  Zeugnis  ausgestellt  werden,  daß
sie  im  engen  Zusammenarbeiten  mit  der  Heeresverwaltung  Außerordentliches
  geleistet  hat  durch  die  willige  und  verständnisvolle  Einordnung
aller  ihrer  Kräfte  unter  diese  durch  Selbstverwaltung  ausgeübte  Bevormundung.


Diie  rechtliche  Form,  in  der  die  Fürsorge  für  Sammlung  und  zweckmäwige
  Verteilung  der  Kriegsrohstoffe  durchgeführt  wurde,  war  die
Form  der  Aktiengesellschaft.  Für  die  verschiedenen  Kriegerohstoffe  wurden
entsprechende  Mtiengesellschaften  (teils  auch  G.  m.  b.  H.  oder  zwanglose
  Vereinigungen)  unter  Heranziehung  der  beteiligten  Industrien